Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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ein Bebauungs- oder ein Ortserweiterungsplan (88 15 flg., 8 38 des Allgemeinen 
Baugesetzes vom 1. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 381) festgestellt ist, dem Grundstücks- 
besitzer, dem am Grundstücke dinglich Berechtigten oder, wenn es sich um ein 
Grundstück handelt, das in niemandes Eigentume steht, dem Unterhaltungspflichtigen 
auf Anfrage Auskunft darüber, ob und welche Bodenbewegungen durch Bergbau 
zu erwarten sind. 
(2) Erstreckt sich im Falle des Absatzes 1 die Anfrage darauf, ob der Bergbau 
dem Gebäude oder der Anlage Schaden zufügen werde, so erteilt das Bergamt, 
wenn es den Eintritt von Bodenbewegungen annimmt, die Auskunft hierüber 
der Baupolizeibehörde. Diese zieht darüber, ob die Bodenbewegungen dem Ge- 
bäude oder der Anlage Schaden zufügen werden, die Auskunft ihres Bau- 
sachverständigen herbei. Die Baupolizeibehörde eröffnet, dafern nötig nach weiterem 
Meinungsaustausche, die beiderseitigen Auskünfte dem Fragesteller. 
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Fragesteller solche Pläne und Unterlagen 
vorzulegen, wie er sie, wenn er um Baugenehmigung nachsuchen würde, der 
Baupolizeibehörde vorlegen müßte. Die Vorlegung ist nicht erforderlich, wenn 
es sich um ein bereits errichtetes Gebäude oder um eine dergleichen Anlage 
handelt und die Pläne und Unterlagen der Baupolizeibehörde Aufschluß geben. 
§ 9. (1) In den Fällen der 38§ 7 und 8 hört das Bergamt den Bergbau- 
berechtigten oder, wenn es sich um den Bergbau mehrerer handelt, diese. Kommt 
Erzbergbau in Betracht, so kann das Gehör unterbleiben, wenn der Eintritt von 
Bodenbewegungen im Grundstücke ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. 
(2) Handelt es sich um Bergbau, der bereits stattgefunden hat, so wird der 
Bergbauberechtigte nicht gehört, wenn er unbekannt oder seine Ermittelung oder 
Befragung unverhältnismäßig erschwert ist. 
(s) Handelt es sich um künftigen Kohlenbergbau, so wird der Bergbauberechtigte 
gehört, wenn er den Betrieb des Bergwerks bereits begonnen hat oder doch ein 
alsbaldiger Beginn mit Sicherheit zu erwarten ist. 
§ 10. (1) Im baupolizeilichen Genehmigungsverfahren darf das Bergamt das 
Gehör des Bergbauberechtigten in der Weise stattfinden lassen, daß es ihm bei der 
Absendung der Aussprache an die Baupolizeibehörde eine Abschrift übersendet und 
ihn auffordert, er solle, falls er mit der Aussprache nicht einverstanden sei, dies 
und die Gründe hierfür umgehend dem Bergamt anzeigen. 
() Das Bergamt übersendet eine etwaige Anderung oder Ergänzung seiner 
Aussprache unverzüglich der Baupolizeibehörde. 
1910. 21
	        
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