Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Einziehung von Reichskassenscheinen; 
vom 28. April 1910. 
Der Bundesrat hat auf grund des § 2 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes, be- 
treffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 5. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 730) 
folgende Bestimmung getroffen: 
Die mit dem Datum vom 10. Januar 1882 ausgefertigten Reichskassenscheine zu 
50, zu 20 und zu 5 K sowie die mit dem Datum vom 5. Januar 1899 ausgefertigten 
Reichskassenscheine zu 50 M werden vom 1. Januar 1911 ab nur noch bei der Königlich 
Preußischen Kontrolle der Staatspapiere eingelöst. 
Berlin, den 28. April 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Nr. 57. Verordnung, 
die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Eintalerstücke 
deutschen Gepräges betreffend; 
vom 30. Mai 1910. 
Nochdem der Bundesrat wegen der Behandlung der noch im Umlauf befindlichen 
Eintalerstücke deutschen Gepräges die aus der Bekanntmachung unter □ ersichtliche 
— Bestimmung getroffen hat, werden sämtliche Staatskassen angewiesen, im Sinne 
dieser Bekanntmachung zu verfahren. 
Dresden, am 30. Mai 1910. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Hr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Krüger.
	        
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