Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 130 — 
§ 27. Die Vorschriften der 88 21 bis 24 finden keine Anwendung auf 
Lasten des öffentlichen Rechtes sowie auf die Ablösungsrenten, die unmittelbar 
an den früheren Inhaber des abgelösten Rechtes zu zahlen sind. 
Die Vorschrift des § 21 findet keine Anwendung auf Hypotheken, Grund- 
schulden oder Rentenschulden, die für die landständische Bank des Königlich 
Sächsischen Markgraftums Oberlausitz oder für den erbländischen ritter- 
schaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen eingetragen sind. 
Die Vorschriften der §9§ 22, 24 sind auf Landrenten und Landeskultur- 
renten nicht anzuwenden. Auch findet bei ihnen die Feststellung der Unschäd- 
lichkeit nach den §§ 23, 25, 26 nur dann statt, wenn der Eigentümer des Grund- 
stücks bei dessen Teilung die Mitverhaftung der Trennstücke auf einen Teil der 
Landrente oder der Landeskulturrente beschränken will. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 16. Juni 1910. 
Friedrich August. 
S Dr. Wilhelm v. Rüger. 
Dr. Viktor v. Otto. 
  
Nr. 59. Gesetz, 
die Grundrenten- und Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden 
betreffend; 
vom 17. Juni 1910. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch in Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Stadt Dresden 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. (1) Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, eine Verfassung der Grund- 
renten= und Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden zu genehmigen, der zufolge diese 
eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes sein soll. Durch die Genehmigung er- 
langt die Anstalt die Rechtsfähigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.