— 130 —
§ 27. Die Vorschriften der 88 21 bis 24 finden keine Anwendung auf
Lasten des öffentlichen Rechtes sowie auf die Ablösungsrenten, die unmittelbar
an den früheren Inhaber des abgelösten Rechtes zu zahlen sind.
Die Vorschrift des § 21 findet keine Anwendung auf Hypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden, die für die landständische Bank des Königlich
Sächsischen Markgraftums Oberlausitz oder für den erbländischen ritter-
schaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen eingetragen sind.
Die Vorschriften der §9§ 22, 24 sind auf Landrenten und Landeskultur-
renten nicht anzuwenden. Auch findet bei ihnen die Feststellung der Unschäd-
lichkeit nach den §§ 23, 25, 26 nur dann statt, wenn der Eigentümer des Grund-
stücks bei dessen Teilung die Mitverhaftung der Trennstücke auf einen Teil der
Landrente oder der Landeskulturrente beschränken will.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 16. Juni 1910.
Friedrich August.
S Dr. Wilhelm v. Rüger.
Dr. Viktor v. Otto.
Nr. 59. Gesetz,
die Grundrenten- und Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden
betreffend;
vom 17. Juni 1910.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch in Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Stadt Dresden
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. (1) Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, eine Verfassung der Grund-
renten= und Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden zu genehmigen, der zufolge diese
eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes sein soll. Durch die Genehmigung er-
langt die Anstalt die Rechtsfähigkeit.