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(2) Die Verfassung sowie jede Anderung der Verfassung sind als Ortsgesetze der
Stadt Dresden zu erlassen.
§2. (4) Die Verfassung der Anstalt muß enthalten:
1. die Bestimmung, daß die Anstalt eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes
sein soll;
2. Angaben über den Namen, den Sitz und den Zweck der Anstalt;
Bestimmungen über die Bildung und die Zusammensetzung des Vorstandes;
Bestimmungen über die Befugnisse des Vorstandes;
5. die Bestimmung, daß das Vermögen der Anstalt aus den Werten besteht, die ihr
von der Stadtgemeinde Dresden auf grund der Satzungen vom 29. September,
3. Oktober 1900 zur Verfügung gestellt worden sind, nach dem Stande der
Bücher der Anstalt zu der Zeit, wo sie die Rechtsfähigkeit erwirbt;
6. die Bestimmung, daß die Stadtgemeinde Dresden, soweit das Vermögen der An-
stalt nicht ausreicht, für deren Verbindlichkeiten haftet.
(2) Die Haftung der Stadtgemeinde Dresden für die Verbindlichkeiten, die im Be-
triebe der Anstalt entstanden sind, bevor diese die Rechtsfähigkeit erlangt hat, wird
durch die nach Absatz 1 Nr. 5, 6 erlassenen Bestimmungen nicht berührt.
§3. Der Vorstand der Anstalt ist eine öffentliche Behörde.
84. Auf die Anstalt sind die Vorschriften der §§ 9, 10 Absatz 1, 8§ 131 bis 137 der
Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 296, 318 flg.) ent-
sprechend anzuwenden.
G
8 5. Die Anstalt hat die ihr in den folgenden Bestimmungen eingeräumten
Sonderrechte nur insoweit, als sie Darlehne zu dem in §6 bezeichneten Zwecke gegen
Bestellung von Reallasten gewährt.
86. (1) Gewährt die Anstalt dem Eigentümer eines in Dresden gelegenen be-
bauten Grundstücks zur Bestreitung der einmaligen Aufwendungen, die durch den An-
schluß des Grundstücks an die Schwemmkanalisation und die zu diesem Zwecke orts-
gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Veränderungen erwachsen, ein Darlehn und läßt
sie sich wegen der allmählichen Tilgung und der Verzinsung des Darlehns an dem
Grundstück eine Geldrente als Reallast bestellen, so hat die Reallast den Vorrang vor
allen anderen Belastungen des Grundstücks, mit Ausnahme der Landeskulturrenten und
der im §2 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
betreffend, vom 18. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 312 flg.) unter Nr. 1 bis 3 bezeich-
neten Lasten.