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8 14. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1910 in Kraft.
(2) Mit seiner Ausführung sind die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des
Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 17. Juni 1910.
Friedrich August.
Dr. Viktor v. Otto.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 60. Bekanntmachung,
einen Nachtrag (1) zur Besoldungsordnung betreffend;
vom 20. Juni 1910.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird, beziehentlich auf grund der von der Re-
gierung mit den Ständen getroffenen Vereinbarungen, anliegender
Nachtrag (1) zur Besoldungsordnung
(G.= u. V.-Bl. 1909 S. 569 flg.) bekannt gemacht.
Die Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs-
dienstalter (F) treten am 1. Juli 1910 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auch auf die
zu dieser Zeit bereits im Dienste stehenden, aber nicht in Beförderungsstellen ein-
gerückten Beamten Anwendung zu finden haben. Gehaltsnachzahlungen oder nach-
trägliche Pensionserhöhungen finden nicht statt.
Dresden, den 20. Juni 1910.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Kultus und
öffentlichen Unterrichts, des Innern und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Dr. v. Otto. Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Für den Finanzminister:
v. Seydewitz.
Zipfel.