Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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„Stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrate (Kap. 73, 106). 
Wenn die Stelleninhaber nicht den Rang eines Ministerialdirektors haben, be— 
ziehen sie nur den Gehalt der Vortragenden Räte bei den Ministerien (siehe 
Zusammenstellung A Gruppe 60).“ 
Zur Zusammenstellung C. 
Ziffer 5. 
Unter a wird eingeschaltet hinter „Kreishauptmannschaften“: 
„und Beiräte derselben in baupolizeilichen Angelegenheiten“. 
Unter b wird das Wort „akademische“ gestrichen. 
Unter c wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Dozenten“ ersetzt. 
Unter d wird die Angabe 
„Zwei Assistenten freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung“ 
abgeändert in: 
„Ein Assistent freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung; ein anderer 360# 
Entschädigung für Wohnung, Heizung und Beleuchtung."“ 
Unter e wird zwischen „zu Plauen“ und „(Kap. 59)“ eingeschaltet: 
„mit Zweigabteilungen“, 
dagegen wird daselbst der Vermerk über die Regelung der Aufrückung gestrichen. 
Der Vermerk über denselben Gegenstand unter f wird ebenfalls gestrichen. 
Zur Anlage D. 
Die Bestimmungen unter 1 Ziffer 4 Absatz 2 erhalten folgende Fassung: 
„Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die in dem 
Dienstzweige, in dem sie angestellt werden, zunächst auf Probe oder zur Probe- 
dienstleistung oder zu ihrer Information beschäftigt gewesen sind, ist die Zeit 
dieser Beschäftigung bei der ersten Anstellung auf das Besoldungsdienstalter an- 
zurechnen (vergl. aber F III)7. 
Der Besoldungsordnung wird folgende neue Anlage beigefügt: 
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