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F.
Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit
auf das Gesoldungsdienstalter.
J.
1. Den Militäranwärtern (Inhaber des Zivilversorgungsscheins), die 9 Jahre
und darüber im Heer oder in der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatmäßigen
Anstellung die Militär= und Marinedienstzeit,
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit (siehe Punkt 2) 12 Jahre über-
steigen,
bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit
(siehe Punkt 2) 12 Jahre nicht übersteigen,
mit einem Jahr
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Den Militäranwärtern, die weniger als 9 Jahre im Heer oder in der Marine gedient
haben, wird die tatsächlich abgeleistete Militär= und Marinedienstzeit bei der ersten etat-
mäßigen Anstellung als mittlere oder Kanzleibeamte (zu vergl. hierüber Vorbemerkung 5
zu dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. im Königlich Sächsischen Staats-
dienste vorbehaltenen Stellen, G.= u. V.-Bl. 1908 S. 138) bis zur Dauer eines Jahres
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Im Unterbeamtendienste findet bei
solchen Militäranwärtern eine Anrechnung von Militärdienstzeit nicht statt.
2. Der Militärdienstzeit steht der Dienst bei den Kaiserlichen Schutztruppen, bei
den Polizeitruppen sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten
gleich.
Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär= und Marinedienstzeit
bleibt außer Betracht.
Als Zivildienstzeit ist nur die Zeit einer nach dem Ausscheiden aus dem Heer
oder der Marine erfolgten informatorischen oder probeweisen Beschäftigung oder
Probedienstleistung sowie eine diätarische Dienstzeit anzusehen. Außer Betracht
bleibt die Zeit, in der die etatmäßige Anstellung wegen unzureichender Befähigung
des Militäranwärters oder aus anderen in seiner Person beruhenden Ursachen aus-
gesetzt worden ist.
3. Im Besitze des Zivilversorgungsscheins befindliche Gendarme] und Schutz-
männer, die in andere Stellen des Zivildienstes übertreten, sind hinsichtlich der An-