Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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rechnung von Militärdienstzeit den Militäranwärtern der Truppe gleich zu behandeln. 
Die in der staatlichen Gendarmerie oder Schutzmannschaft verbrachte Dienstzeit ist 
hierbei als Militärdienstzeit anzusehen. 
4. Die Anrechnung von Militärdienstzeit findet nicht statt bei solchen Militär— 
anwärtern, welche sofort in eine Stelle der Gruppe 13 der Besoldungsordnung 
oder in eine höhere Beamtengruppe einrücken. 
II. 
1. Beamten, die nicht im Besitze des Zivilversorgungsscheins sind, wird die aktive 
Militär- und Marinedienstzeit bei Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur an— 
gerechnet, wenn und soweit sie durch die Erfüllung ihrer Dienstpflicht an dem Be— 
ginn oder an der Fortsetzung ihrer Berufsausbildung gehindert worden sind. Als 
Berufsausbildung gilt bei höheren Beamten auch das Fachstudium an der Hoch— 
schule, bei Expeditionsbeamten auch die Zeit, in der sie als Schreiber, Kopisten, 
Zeichner, Privatexpedienten usw. bei einer Behörde, einem Rechtsanwalt, einem 
geprüften Feldmesser usw. beschäftigt gewesen sind. Bei Unterbeamten (zu vergl. 
hierüber Vorbemerkung 5 zu dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. im 
Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen, G.= u. V.-Bl. 1908 S. 138) 
findet eine solche Anrechnung von Militärdienstzeit, insoweit nicht die Bestimmungen 
unter 1I anzuwenden sind, nicht statt. 
2. Die Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit erfolgt bei der ersten etatmäßigen 
Anstellung und höchstens bis zur Dauer eines Jahres. Hat der Beamte weniger als 
ein Jahr gedient, so wird nur die wirkliche Dienstzeit angerechnet. 
III. 
Als erste etatmäßige Anstellung im Sinne der Bestimmungen unter I und II gilt 
die erstmalige Übertragung einer Stelle, bei der das Befoldungsdienstalter fest— 
gestellt wird. ¾ 
Bei der Anwendung der Bestimmungen unter I oder II bleibt di Anwendung 
der Bestimmung unter D I Ziffer 4 Absatz 2 ausgeschlossen. An Stelle der ersteren 
Bestimmungen ist die letztere Bestimmung anzuwenden, wenn sie für den Beamten 
vorteilhafter ist. 
 
	        
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