Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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b) der Amtshauptmannschaft, wenn der Gemeindeverband nur aus Städten mit 
der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, Landgemeinden und selb— 
ständigen Gutsbezirken besteht, die in ihrem Verwaltungsbezirke liegen, 
c) der Kreishauptmannschaft in allen übrigen Fällen. 
(s) Die gleiche Genehmigung ist für den Beitritt neuer Verbandsmitglieder zu 
einem bestehenden Verbande erforderlich, sofern dieser Beitritt nicht bereits in der Ver- 
bandssatzung vorgesehen und geregelt ist. Indessen ist auch in diesem Falle jeder nach- 
trägliche Beitritt der Aufsichtsbehörde (§ 4) alsbald anzuzeigen. 
(4) Die Versagung der Genehmigung sowie die Beanstandung einzelner Be- 
stimmungen sind zu begründen. 
§ 3. Vor der Entschließung über die Genehmigung der Verbandssatzung oder eines 
nachträglichen Beitritts sind, soweit sie nicht nach § 25 selbst mit zu entscheiden haben, 
die beteiligten Bezirksausschüsse und, wenn Städte mit Revidierter Städteordnung 
als Verbandemitglieder in Frage kommen, die beteiligten Kreisausschüsse zu hören. 
§s 4. (1) Aufsichtsbehörde ist, wenn der Gemeindeverband nur aus Städten mit 
der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, Landgemeinden und selbständigen 
Gutsbezirken ihres Verwaltungsbezirks besteht, die Amtshauptmannschaft, in allen 
übrigen Fällen die Kreishauptmannschaft. Gehören die Verbandsmitglieder ver- 
schiedenen Regierungsbezirken an, so bestimmt das Ministerium des Innern nach 
Gehör der beteiligten Kreisausschüsse, welche Kreishauptmannschaft die Aufsicht zu 
führen hat. 
(2) Auf Antrag des Verbands kann die Kreishauptmannschaft die Aufsicht einer 
Amtshauptmannschaft übertragen. Gehört dem Verbande eine Stadt mit Revi- 
dierter Städteordnung an, so bedarf es hierzu ihrer Zustimmung. Mit der Über- 
tragung gilt die beauftragte Amtshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde. 
85. (1) Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie 
erlangen die Rechtsfähigkeit durch die Genehmigung der Verbandssatzung, wenn in 
dieser kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung der Verbandssatzung und ihren 
wesentlichen Inhalt sowie Abänderungen alsbald in ihrem Amtsblatte auf Kosten 
des Verbands bekannt zu machen. 
§ 6. Uber die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten des Ver- 
bands bestimmt die Verbandssatzung. Dient der Verband Aufgaben, deren Er- 
füllung den Gemeinden gesetzlich obliegt, so bestimmen sich die Rechte der Beamten
	        
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