Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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auf Gehalt und Ruhestandsunterstützung nach den Vorschriften, welche für die Ge— 
meindeunterbeamten in Städten mit Revidierter Städteordnung gelten. 
§ 7. (1) Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
1. zur Übernahme bleibender Verbindlichkeiten, 
2. zur Aufnahme von Schulden, die nicht im Laufe des nächsten Geschäftsjahres 
getilgt werden. 
(2) Für das Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu dem Verbande, seinen Mitgliedern 
und Organen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über 
die Gemeindeaussicht. 
8 8. (1) Vermögen einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke für sich allein bestimmte 
Aufgaben, die ihnen gesetzlich obliegen, namentlich auch auf dem Gebiete der Polizei- 
verwaltung, nicht zweckentsprechend zu erfüllen, so können sie, falls eine freiwillige 
Vereinigung nicht zustande kommt, hierfür zur Bildung eines Verbands oder zum 
Anschlusse an einen solchen von der Kreishauptmannschaft nach Gehör des Bezirks- 
ausschusses angehalten werden. 
(i) Kommen die beteiligten Gemeinden innerhalb der ihnen zu stellenden Frist 
einer solchen Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium des Innern das zur 
Vollziehung Erforderliche bewerkstelligen und, soweit nötig, die Verbandssatzung er- 
lassen. 
(s) Auf die einen selbständigen Gutsbezirk bildenden Grundstücke des Reiches oder 
des sächsischen Staates sowie die Königlichen Schlösser und deren Zubehörungen sind 
die Vorschriften des 1. und 2. Absatzes nicht anzuwenden. 
§ 9. (1) Der Austritt oder Ausschluß einzelner Mitglieder bedarf der Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde des Verbands, wenn nicht die Verbandssatzung die Voraus- 
setzungen des Ausscheidens regelt und der Austritt oder Ausschluß diesen Voraus- 
setzungen entspricht. Indessen ist in jedem Falle das Ausscheiden eines Mitglieds 
der Aufsichtsbehörde alsbald anzuzeigen. 
(2) Das ausgeschiedene Mitglied haftet dem Verbande gegenüber für alle Ver- 
bindlichkeiten des Verbands, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind, nach Maß- 
gabe der Verbandssatzung weiter. Die Dauer der Haftung kann in der Verbands- 
satzung auf bestimmte Zeit beschränkt werden. 
(s3) Das Ausscheiden einzelner Mitglieder hat die Auflösung des Verbands nur 
zur Folge, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist oder nachsdem Aus- 
scheiden nicht mindestens zwei Mitglieder verbleiben.
	        
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