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88. Beamten der Anstalt und der unteren Verwaltungsbehörden, sowie sonstigen
mit Brandversicherungsangelegenheiten betrauten Personen, die sich bei der Er-
ledigung ihrer Arbeiten Ordnungswidrigkeiten zuschulden kommen lassen, kann die
Brandversicherungskammer unbeschadet der Vorschrift des §6 Ordnungsstrafen bis
zur Höhe von 300 K auferlegen.
§9. Bei der Anstalt besteht
1. ein Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung,
2. ein Verwaltungsausschuß für die Mobiliarversicherung.
§ 10. (1) Der Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung wird gebildet
aus dem Vorsitzenden und drei Räten der Brandversicherungskammer, je drei Mit-
gliedern der ersten und zweiten Ständekammer sowie fünfzehn Vertretern der Ver-
sicherungsnehmer.
(2) Der Verwaltungsausschuß für die Mobiliarversicherung wird gebildet aus dem
Vorsitzenden der Brandversicherungskammer, je zwei Mitgliedern der ersten und
zweiten Ständekammer, sowie zehn Vertretern der Versicherungsnehmer. Wird die
Mobiliarversicherung auf andere Gegenstände als Maschinen ausgedehnt, so ist die Zahl
der Vertreter der Versicherungsnehmer um fünf zu vermehren.
(5) Den Vorsitz in den Verwaltungsausschüssen führt der Vorsitzende der Brand-
versicherungskammer, der in Behinderungsfällen durch einen Rat der Kammer ver-
treten wird.
§ 11. Die ständischen Mitglieder der Verwaltungsausschüsse werden von jeder
Kammer gesondert gewählt und zwar in der ersten Kammer auf sechs Jahre, in der
zweiten Kammer auf die Dauer der Wahlperiode. Ihre Mitgliedschaft erlischt mit dem
Ausscheiden aus der Kammer. Die Mitglieder der zweiten Kammer scheiden jedoch
beim Ablauf der Wahlperiode oder bei der Auflösung der Kammer aus den Ver-
waltungsausschüssen erst dann aus, wenn neue Mitglieder an ihrer Stelle in die Ver-
waltungsausschüsse gewählt sind. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter
zu wählen, der im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes ein-
zutreten hat.
§ 12. (1) Die Vertreter der Versicherungsnehmer werden von den Kreis-
ausschüssen auf sechs Jahre gewählt.
(2) Jeder Kreisausschuß wählt in den Verwaltungsausschuß für die Gebäude-
versicherung drei Mitglieder und in den Verwaltungsausschuß für die Mobiliarver=
sicherung zwei, für den Fall der Erhöhung der Mitgliederzahl dieses Ausschusses gemäß
§10 Absatz 2 Satz 2 drei Mitglieder.
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