Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(s) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle des Ausscheidens 
des Mitgliedes einzutreten hat. 
(4) Zur Wahl in den Ausschuß für die Gebäudeversicherung haben je drei Mit- 
glieder vorzuschlagen 
1. die Handels= und die Gewerbekammern der Kreishauptmannschaft, in der sie 
ihren Sitz haben, 
2. die Städte mit mehr als 15 000 Einwohnern der Kreishauptmannschaft, in deren 
Bezirk sie liegen, 
3. der Landeskulturrat jeder Kreishauptmannschaft. 
(„) Je einer der von einem Kreisausschusse Gewählten muß 
1. von der Handels= oder von der Gewerbekammer, 
2. von einer Stadt, 
3. vom Landeskulturrat 
vorgeschlagen sein. Das Gleiche gilt für die Ersatzmänner. 
(6) Vor der Wahl der Vertreter der Versicherungsnehmer im Verwaltungsaus- 
schusse für die Mobiliarversicherung haben die Kreisausschüsse geeignete Interessen- 
vertretungen, insbesondere die Handels= und die Gewerbekammern zu hören. 
8 13. (1) Die Vertreter der Versicherungsnehmer müssen die für die Wählbarkeit 
in die zweite Ständekammer erforderlichen Eigenschaften besitzen und, soweit sie dem 
Ausschusse für die Gebäudeversicherung angehören, mit Gebäuden, soweit sie dem 
Ausschusse für die Mobiliarversicherung angehören, mit Mobilien bei der Anstalt ver- 
sichert sein. 
(2) Als Vertreter der Versicherungsnehmer können auch gewählt werden: 
1. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, 
2. die Leiter von staatlichen oder von Gemeindebetrieben oder von Betrieben von Ge- 
meindeverbänden, 
3. die Leiter von Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht im Bezirke 
der Kreishauptmannschaft liegt, 
4. die gesetzlichen Vertreter von Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, 
vorausgesetzt, daß die von ihnen vertretenen unter 1 bis 4 genannten Personen oder Be- 
triebe als Versicherungsnehmer im Sinne von Absatz 1 anzusehen sind. 
(s) Mit dem Verluste der für die Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften geht auch 
die Mitgliedschaft verloren. 
§ 14. (1) Die Verwaltungsausschüsse sind auf dem ihnen zugewiesenen Gebiete 
zuständig zur Beschlußfassung
	        
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