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zu bringen, insbesondere die Brandstelle vom Brandschutte zu räumen und noch
brauchbares Material möglichst übersichtlich zu ordnen.
§ 46. Bis zur Würderung des Schadens dürfen ohne Einwilligung der Anstalt
nur solche Veränderungen am versicherten Gegenstande vorgenommen werden, die
zur Erfüllung der dem Versicherungsnehmer nach den §§ 43 und 45 obliegenden
Pflichten oder im öffentlichen Interesse geboten sind.
8 47. (1) Über den Anspruch auf Schädenvergütung dem Grunde und der Höhe
nach entscheidet die Brandversicherungskammer.
(2) Die Entscheidung über den Anspruch kann vom Versicherungsnehmer binnen
sechs Monaten durch Klage im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden.
(s) Die Frist beginnt, soweit die Entscheidung einer Anfechtung im Verwaltungs-
verfahren nicht unterliegt, mit der Eröffnung der Entscheidung, im übrigen mit dem
Ablaufe der Rechtsmittelfrist, oder wenn ein Rechtsmittel eingewendet worden ist,
mit der Eröffnung der Entscheidung über das Rechtsmittel und im Falle der Rück-
nahme des Rechtsmittels mit der Erklärung der Rücknahme.
(1) Für die Erhebung der Klage ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich
zuständig.
s§ 48. (1) Zahlungsanweisungen, die von der Brandversicherungskammer auf den
Namen des Empfängers ausgestellt werden, sind den unteren Verwaltungsbehörden
zuzufertigen, die sie — nötigenfalls gegen die erforderlichen Nachweise — gültig
zu machen haben. Die Kasse der Anstalt ist berechtigt, den angewiesenen Betrag
an jeden Inhaber der gültig gemachten Anweisung zu bezahlen, kann jedoch den
Nachweis der Empfangsberechtigung erfordern. Auch jede andere öffentliche Kasse
ist zur Auszahlung ermächtigt.
(2) Wenn nach dem Ergebnisse der Würderung in einem Versicherungsfalle die
gesamte zu gewährende Schädenvergütung nicht mehr als 100 .K beträgt, so genügt
es, wenn die für die Empfangsberechtigung nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft
gemacht werden.
§ 49. Die Schädenvergütung wird, wenn sie mehr als 500 N beträgt, nach Ab-
lauf eines Monats seit dem Eintritte des Versicherungsfalls, jedoch höchstens auf die
Dauer eines Jahres mit vier vom Hundert verzinst. Wird sie erst nach Ablauf dieses
Jahres endgültig festgestellt, so wird sie bis zum Zeitpunkte der Feststellung verzinst.
8§50. (:) Auf die Schädenvergütung kann verzichtet werden.
(2) Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber der Brandversicherungs-
kammer. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll der
unteren Verwaltungsbehörde oder des technischen Beamten abzugeben.
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