Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Bei wesentlichen Anderungen der Gebäude oder ihres Versicherungswerts 
wird die Vorschrift des Absatz 1 entsprechend angewendet. 
8 73. Wenn ein Gebäude völlig zerstört oder abgetragen wird oder die Ver— 
sicherungsfähigkeit verliert, so ist die Versicherung auf Antrag des Versicherungs— 
nehmers aufzuheben (vergl. § 102 Absatz 1 Ziffer 2). Unterbleibt der Antrag, so läuft 
die Versicherung weiter; die an Stelle der früheren neu zu errichtenden Gebäude 
treten ohne weiteres in die Versicherung ein. Für die Haftung der Anstalt und die 
Höhe der Beitragsleistung bleibt dann bis zur Neuanmeldung die bisherige Schätzung 
maßgebend. 
3. Anmeldung. 
§ 74. Anmeldung ist zu erstatten: 
a) wenn ein neues der Versicherung unterliegendes Gebäude errichtet wird, 
b) wenn an einem Gebäude Veränderungen eintreten, die dessen Versicherungswert 
um wenigstens zehn vom Hundert erhöhen oder vermindern, 
Jc) wenn in einem Gebäude eine von dem Versicherungsnehmer herbeigeführte 
oder gestattete Erhöhung der Gefahr eintritt, die eine Erhöhung der Beitrags- 
leistung zur Folge hat. 
§ 75. Die Anmeldung liegt dem Versicherungsnehmer ob. Steht das Gebäude 
im Eigentume mehrerer, so ist jeder von ihnen berechtigt, die Anmeldung mit Wirkung 
für die übrigen zu erstatten. 
§ 76. (1) Neu= und Veränderungsbauten sind binnen vierzehn Tagen nach der 
Vollendung, wenn aber die Ingebrauchnahme eher stattfindet, nach dieser, im übrigen 
binnen vierzehn Tagen nach dem Eintritte des anzumeldenden Umstandes anzu- 
melden. 
(2) Werden Neu= oder Vergrößerungsbauten auch für die Bauzeit versichert 
(8 66 Absatz 3), so ist die Anmeldung binnen vierzehn Tagen nach der Vollendung 
des Baues oder nach der Ingebrauchnahme (vergl. Absatz 1) zu wiederholen. 
§ 77. Vorübergehende Wertsverminderungen, die nicht über Jahresfrist an- 
dauern, und zeitweilige Veränderungen in der Benutzung versicherter Gebäude, die nicht 
regelmäßig wiederkehren, bedürfen keiner Anmeldung. Es bleibt vielmehr in solchen 
Fällen die Versicherungssumme und die Beitragsleistung unverändert. 
§ 78. (1) Die Anmeldung ist bei der unteren Verwaltungsbehörde schriftlich 
oder mündlich anzubringen. Sie ist nur insoweit gültig, als die einzelnen Gebäude 
darin genau bezeichnet sind.
	        
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