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(2) Bei wesentlichen Anderungen der Gebäude oder ihres Versicherungswerts
wird die Vorschrift des Absatz 1 entsprechend angewendet.
8 73. Wenn ein Gebäude völlig zerstört oder abgetragen wird oder die Ver—
sicherungsfähigkeit verliert, so ist die Versicherung auf Antrag des Versicherungs—
nehmers aufzuheben (vergl. § 102 Absatz 1 Ziffer 2). Unterbleibt der Antrag, so läuft
die Versicherung weiter; die an Stelle der früheren neu zu errichtenden Gebäude
treten ohne weiteres in die Versicherung ein. Für die Haftung der Anstalt und die
Höhe der Beitragsleistung bleibt dann bis zur Neuanmeldung die bisherige Schätzung
maßgebend.
3. Anmeldung.
§ 74. Anmeldung ist zu erstatten:
a) wenn ein neues der Versicherung unterliegendes Gebäude errichtet wird,
b) wenn an einem Gebäude Veränderungen eintreten, die dessen Versicherungswert
um wenigstens zehn vom Hundert erhöhen oder vermindern,
Jc) wenn in einem Gebäude eine von dem Versicherungsnehmer herbeigeführte
oder gestattete Erhöhung der Gefahr eintritt, die eine Erhöhung der Beitrags-
leistung zur Folge hat.
§ 75. Die Anmeldung liegt dem Versicherungsnehmer ob. Steht das Gebäude
im Eigentume mehrerer, so ist jeder von ihnen berechtigt, die Anmeldung mit Wirkung
für die übrigen zu erstatten.
§ 76. (1) Neu= und Veränderungsbauten sind binnen vierzehn Tagen nach der
Vollendung, wenn aber die Ingebrauchnahme eher stattfindet, nach dieser, im übrigen
binnen vierzehn Tagen nach dem Eintritte des anzumeldenden Umstandes anzu-
melden.
(2) Werden Neu= oder Vergrößerungsbauten auch für die Bauzeit versichert
(8 66 Absatz 3), so ist die Anmeldung binnen vierzehn Tagen nach der Vollendung
des Baues oder nach der Ingebrauchnahme (vergl. Absatz 1) zu wiederholen.
§ 77. Vorübergehende Wertsverminderungen, die nicht über Jahresfrist an-
dauern, und zeitweilige Veränderungen in der Benutzung versicherter Gebäude, die nicht
regelmäßig wiederkehren, bedürfen keiner Anmeldung. Es bleibt vielmehr in solchen
Fällen die Versicherungssumme und die Beitragsleistung unverändert.
§ 78. (1) Die Anmeldung ist bei der unteren Verwaltungsbehörde schriftlich
oder mündlich anzubringen. Sie ist nur insoweit gültig, als die einzelnen Gebäude
darin genau bezeichnet sind.