Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Erfolgt die Anmeldung mündlich, so hat die untere Verwaltungsbehörde die 
entsprechende Eintragung in eine Anmeldeliste sofort, sonst spätestens an dem auf 
den Eingang folgenden Tage zu bewirken. Handelt es sich um Gebäude, deren Ver— 
sicherung die Brandversicherungskammer ablehnen kann, so hat die Eintragung erst 
nach der Annahme der Versicherung zu erfolgen. 
8 79. Dem Anmeldenden ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die An— 
meldung auszustellen. 
8 80. Die Gebäude werden, abgesehen von dem Falle des § 66 Absatz 3 beim 
Beginn der Versicherung sowie bei wesentlichen im Laufe der Versicherung ein- 
tretenden Veränderungen zum Zwecke der Feststellung der Versicherungssumme und 
der Versicherungsbeiträge geschätzt. 
4. Versicherungsbeiträge. 
§ 81. (1) Die Beiträge sind für Neubauten sowie für Veränderungen, die eine 
Erhöhung der Beiträge zur Folge haben, vom ersten Tage des Monats an zu entrichten, 
in dem die Versicherung oder die Veränderung in die Anmeldeliste eingetragen wird, 
oder falls eine Anmeldung nicht vorhergegangen ist, vom ersten Tage des Monats 
an, in dem die Schätzung stattfindet. 
(2) Erfolgt die Schätzung ohne Anmeldung, so kann die Nachzahlung der Beiträge 
vom ersten Tage des Monats an gefordert werden, in dem die Anmeldung spätestens 
hätte erfolgen müssen. 
§ 82. (1) Die Beitragspflicht erlischt, falls das Gebäude vollständig zerstört oder 
abgetragen worden ist oder die Versicherungsfähigkeit verliert, mit dem letzten Tage 
des Monats, in dem das Erlöschen der Versicherung beantragt wird. 
(2) Treten Veränderungen ein, die eine Verminderung der Beiträge zur Folge 
haben, so sind diese gleichwohl in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats 
zu bezahlen, in dem die Anmeldung oder falls eine solche nicht erfolgt, die Schätzung 
stattfindet. Beim Eintritte von Teilschäden sind die Beiträge bis zur Neuanmeldung 
in ihrer bisherigen Höhe weiter zu entrichten. 
8 83. Wird die Versicherung für die Bauzeit genommen, so ist auf die Zeit vom 
Beginne der Versicherung bis zur Anmeldung der Bauvollendung nur die Hälfte 
der Beiträge anzusetzen, die gemäß der Schätzung für das vollendete Gebäude zu 
leisten sind. 
§ 84. (1) Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstücke, 
dessen Bestandteil das versicherte Gebäude ist. 
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