Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(i) Gegen die Entscheidungen der Brandversicherungskammer steht den Be- 
teiligten die Beschwerde zu, die binnen 14 Tagen nach der Eröffnung bei der Brand- 
versicherungskammer oder der Behörde, die die Entscheidung eröffnet hat, anzubringen 
ist. Über die Beschwerde entscheidet in den im § 15 genannten Fällen der engere 
Ausschuß der beteiligten Abteilung, im übrigen das Ministerium des Innern. 
§ 106. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Fristen werden nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnet. 
§ 107. Soweit nach den §§ 42, 55, 56, 91 und 99 zur Wahrung der dort er- 
wähnten Ansprüche Fristen einzuhalten sind, wird der Anspruch nicht verloren, wenn 
die Frist nicht vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit versäumt worden ist. 
§ 108. Die Verwaltungsausschüsse können mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern die nach diesem Gesetze den unteren Verwaltungsbehörden obliegenden 
Aufgaben anderen Stellen, bei der Mobiliarversicherung auch Privatpersonen, über- 
tragen. 
§ 109. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
(2) Es wird ohne weiteres angewendet auf die Versicherungsverhältnisse, die 
zur Zeit seines Inkrafttretens auf Grund des Gesetzes, die Landes-Brandversiche- 
rungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 in seiner gegenwärtig geltenden Fassung 
für die nach dem § 4 unbedingt und für die nach dem §5 Absatz 1 bedingt beitritts- 
pflichtigen Gebäude und Gegenstände bestehen. 
(s) Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den §§ 6 unter b, 
149 flg. des angezogenen Gesetzes bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nach 
dem Inkrafttreten für den ersten Termin gekündigt, für den der Versicherungsnehmer 
nach dem genannten Gesetze zur Kündigung berechtigt ist, so werden von diesem 
Termin an die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes angewendet. 
§ 110. Die bisher gemäß dem § 6 unter a Ziffer 1 bis 5 und dem § 7 des Ge- 
setzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 nur 
versicherungsfähigen Hochgebäude sind, soweit sie nicht schon bei der Anstalt ver- 
sichert sind, unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Versicherung 
anzumelden. Falls sie bei einer privaten Feuerversicherungsunternehmung ver- 
sichert sind, so sind sie bei der Anstalt für den Zeitpunkt anzumelden, zu dem die 
Versicherung bei der privaten Feuerversicherungsunternehmung erlischt. Mit diesem 
Zeitpunkte beginnt die Versicherungspflicht nach dem § 66 Absatz 1. Neue Ver- 
sicherungen bei privaten Feuerversicherungsunternehmungen dürfen nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen, bestehende nicht verlängert werden.
	        
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