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8 111. (1) Soweit die bisher nach dem §# 6 unter a Ziffer 6 des Gesetzes, die
Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 versicherungs-
fähigen, nach dem § 68 Ziffer 5 dieses Gesetzes von der Zwangsversicherung aus-
geschlossenen ÜUberbrückungen usw. zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei
der Anstalt versichert sind, können sie auch weiterhin bei ihr versichert bleiben. Solange
dies der Fall ist, wird der § 71 entsprechend angewendet.
(2) Das Gleiche gilt von den bisher versicherten Gebäuden, deren Versicherungs-
wert weniger als 100 N beträgt (vergl. § 8 Ziffer 6 des Gesetzes, die Landes-Brand-
versicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 und § 68 Ziffer 6 dieses Gesetzes).
§. 112. Die im § 5 Absatz 1 unter b des Gesetzes, die Landes-Brandversiche-
rungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 genannten, bisher nur bedingt beitritts-
pflichtigen Gegenstände sind, soweit sie nach den §§ 66 und 67 dieses Gesetzes der
Versicherungspflicht unterliegen und bei der Anstalt nicht versichert sind, spätestens
mit der nächsten Neuschätzung des Gebäudes, dessen Bestandteil oder Zubehör sie
bilden, aufzunehmen.
§ 113. Die bisher nach dem § 4 Ziffer 2 des Gesetzes, die Landes-Brandver-
sicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 unbedingt beitrittspflichtigen Gegen-
stände, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Anstalt versichert sind,
können auch dann bei ihr weiter versichert bleiben, wenn sie nach dem § 66 Absatz 1
oder nach dem §9 67 Absatz 1 dieses Gesetzes weiterhin nicht versicherungspflichtig sind.
Solange sie bei der Anstalt versichert bleiben, wird der § 71 auf sie entsprechend an-
gewendet.
§ 114. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Vorschriften des
Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 (G.=
u. V.-Bl. S. 345) in der durch die Gesetze vom 13. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl.
S. 213) und 5. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 201) ihm gegebenen Fassung, sowie die
Abänderungsgesetze vom 30. März 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 28), 1. Juni 1904 (G.=
u. V.-Bl. S. 198) und 25. Februar 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 14) außer Wirksamkeit.
(2) Hinsichtlich der nach diesem Gesetze zur Zuständigkeit der Verwaltungs-
ausschüsse gehörenden Gegenstände hat für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an bis zu weiterer Beschlußfassung durch die Verwaltungsausschüsse das Ministerium
des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
§ 115. In dem Gesetze, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
betreffend, vom 18. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 312 flg.) wird
a) der §6 gestrichen
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