Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 189 — 
B. 
Auszug aus dem Regulative 
für die 
Unterbringung in das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg. 
— 
§ 1. 
Anstaltszweck. 
1. Im allgemeinen. 
Das Landeskrankenhaus zu Hubertusburg ist zunächst bestimmt für solche an akuten 
oder chronischen, äußeren oder inneren Körperkrankheiten leidenden Personen, deren 
Heilung oder doch wesentliche Besserung zu erwarten steht. 
Vorzugsweise sollen daselbst solche unbemittelte Kranke ausgenommen werden, deren 
Behandlung eine besonders sorgfältige Pflege, schwieriger zu beschaffende Mittel, eine an- 
haltende, unmittelbare ärztliche Beaufsichtigung, oder Isolirung erfordert. 
2. Siechenabtheilung. 
Kranke, die mit äußerlichen, sehr entstellenden, Ekel oder Abscheu erregenden, oder 
ansteckenden Krankheiten, als Krebs und Syphilis und dergleichen behaftet sind, finden, 
auch wenn sie unheilbar sind, in der besonderen Siechen-Abtheilung des Krankenhauses 
Aufnahme. 
3. Restimmung der Anstalt zunächst kür sächsische Staatsangehörige. 
a) Die Königl. Sächsischen Landesanstalten sind zunächst für Staatsangehörige des 
Königreichs Sachsen bestimmt. Die letzteren werden im gegenwärtigen Regulative kurz 
als „Sachsen“ bezeichnet, wogegen unter „Nichtsachsen“ Personen ohne Staatsangehörigkeit 
des Königreichs Sachsen zu verstehen sind. 
1893. 29
	        
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