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Nr. 70. Verordnung,
die am 1. Dezember 1910 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 29. Juni 1910.
Am 1. Dezember 1910 findet nach dem Beschlusse des Bundesrates vom 24. Februar
1910 eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen folgendes ver-
ordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1910 vorzunehmen
und soll in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen orts-
anwesenden Personen feststellen.
2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht
vom 30. November zum 1. Dezember im Königreiche Sachsen ständig oder vorüber-
gehend sich aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so
daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Ge-
borenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
3. Die während der Zählungsnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unter-
wegs befindlichen Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am
1. Dezember zuerst anlangen.
Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 1. Dezember
im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe
des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
4. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu
zählenden Personen bei derjenigen Haushaltung oder derjenigen Anstalt, in der
sie übernachtet haben.
5. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen Gemein-
schaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind
einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene
Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu
verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem
Arresthaus oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die Gäste in Gast-
häusern und Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit