Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

besonderer Wohnung, die keine eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Be— 
mannung und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherziehenden 
Personen. 
6. Die zu einer Haushaltung gehörenden, jedoch zur Zählungszeit vorübergehend 
nicht bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig 
inne haben, sondern sich auf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs= oder Vergnügungs- 
reisen oder auf Besuch bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als Pfleger 
oder auf Arbeit vorübergehend anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, in denen 
sie nicht dauernd bleiben, verpflegt werden, als vorübergehend abwesend bei der 
Haushaltung, zu der sie gehören, mitzuzählen und dabei von den Anwesenden ge- 
trennt zu halten. 
7. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember 
1910 zu beziehen. 
8§ 2. Mit der Volkszählung ist eine Feststellung der bewohnten und unbewohnten 
Wohnhäuser und der sonstigen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten fest- 
stehenden und beweglichen Baulichkeiten (Kirchen, Türme, Schulhäuser, Amtsgebäude, 
Fabriken, Stallungen, Speicher, Buden, Zelte, Schiffe, Wagen usw.) zu ver- 
binden. 
§3. Über die bei dieser Zählung von der Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu amtlichen statistischen 
Arbeiten, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
84. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen die in den 
Haushaltungslisten und den 
Anstaltslisten 
(§ 5,4) enthaltenen Formulare. 
Die in jeder Haushaltung zur Zählungszeit anwesenden und die nach § 1,“ dieser 
Verordnung zu zählenden, aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Per- 
sonen sind in Haushaltungslisten, die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die 
Insassen von Anstalten aller Art in Anstaltslisten einzutragen. 
2. Die Aufzeichnung der Wohnhäuser und der sonstigen zu Wohnzwecken dienenden 
Baulichkeiten erfolgt in der Kontrolliste (§ 5,). 
3. Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der „Anweisung 
für die Zähler“ (§ 5,,) und in den auf der ersten und vierten Seite der Haus- 
haltungs= und Anstaltslisten abgedruckten „Allgemeinen Anleitungen“ und „Er- 
läuterungen“ enthalten. 
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