Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Schlafstelle wohnen oder in Quartier liegen, in deren Haushaltungslisten mit ein— 
zutragen. Angestellte, Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die bei ihren Herrschaften 
und Arbeitgebern wohnen und zu deren Haushaltung gehören, werden in deren 
Haushaltungslisten mit eingetragen. 
8. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis auf den Innen- 
seiten der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste, erforderlichenfalls in die Einlage- 
bogen der letzteren; die der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesenden auf der 
Rückseite der Haushaltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge sind die 
in der Liste gegebenen Vorschriften sowie die Probeeinträge zu beachten. 
9. Die Zählungslisten sind bis zum Mittage des 1. Dezember auszufüllen und 
durch die Haushaltungsvorstände beziehentlich die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter 
von Anstalten oder deren Vertreter durch Unterschrift zu bescheinigen. 
10. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungs- 
listen durch die Zähler (§ 8) auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehen- 
den Erkundigungen. 
11. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und 
Anstalten erfolgt in den beiden letzten Tagen des November und muß am 30. No- 
vember beendet sein. Die Wiedereinsammlung beginnt am 1. Dezember mittags 
und ist möglichst überall am 2. Dezember zu beendigen. 
12. Die Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die ein- 
zelnen Zählbezirke (§ 7) in sicherstellender Weise zu kontrollieren. 
13. Bei der Zählung der Zivil= und Militärpersonen ist gleichmäßig zu ver- 
fahren. 
II. Obliegenheiten der Behörden. 
85. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in 
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volks- 
zählung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bis 25. November durch die 
Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte, in denen die Revidierte 
Städteordnung eingeführt ist, mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis der 
Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht 
genommene Mitwirkung der Ortseinwohner als auch auf die Wichtigkeit der Volks- 
zählung hinzuweisen. 
3. Die Amtshauptmannschaften sowie die Stadträte und sonstigen Gemeinde- 
behörden werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der
	        
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