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e) der Prüfung und soweit nötig Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten
Zählungslisten (8 9).
87. 1. Die Zählung wird in abgegrenzten Zählbezirken vorgenommen.
2. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft
der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden
kann.
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß sie höchstens 50
Haushaltungen umfassen und sich an die in den Gemeinden bereits bestehenden Ein—
teilungen tunlichst anschließen.
Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine andere fest—
stehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung
zu Wohnzwecken benutzt wird.
Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zu—
gerechnet werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft.
Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen besonderen Zählbezirk.
3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche die Ka—
sernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Ortes zu
überlassen.
4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu
unterscheiden.
88. 1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austeilung und Wiedereinsammlung der
Zählungslisten ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den
Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann.
Über die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Anweisung
(E) erlassen worden.
2. Auf der Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl—
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohnstätte kein Zweifel
entstehen kann.
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist auf
solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie
die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden.
4. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist
spätestens bis zum 21. November zu beenden.
5. Die Gemeindebehörden und die Zählungskommissionen haben dafür zu sorgen,
daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben