Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Die in § 3 Absatz 5 des Gesetzes, die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, 
vom 10. September 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 314) vorgeschriebene Schließung der 
Schaufenster kann unterbleiben, soweit dies durch Ortsstatut — § 142 der Gewerbe- 
ordnung — nach Gehör der Handels= und der Gewerbekammer sowie der kirchlichen 
Behörde für zulässig erklärt worden ist. 
Dresden, den 29. Juni 1910. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
sowie des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Beck Dr. Roscher. 
Seifert. 
  
Nr. 72. Verordnung, 
die Teilung des Straßen= und Wasser-Bauamtes Plauen und die Errichtung 
eines Straßen= und Wasser-Bauamtes zu Auerbach betreffend; 
vom 12. Juli 1910. 
  
Naochdem mit Allerhöchster Genehmigung und nach erfolgter ständischer Bewilligung 
der erforderlichen Mittel beschlossen worden ist, den Bezirk des Straßen= und Wasser- 
Bauamtes Plauen zu teilen und ein neues Straßen= und Wasser-Bauamt zu 
Auerbach zu errichten, wird zur Ausführung dieser Maßnahme folgendes verordnet: 
Am 1. Oktober dieses Jahres wird ein neues Straßen= und Wasser-Bauamt mit 
dem Sitze in Auerbach errichtet. 
Demselben wird der von dem Straßen= und Wasser-Bauamt Plauen ab- 
zutrennende Verwaltungsbezirk der Amtshauptmannschaft Auerbach zugeteilt. 
Bei dem Straßen= und Wasser-Bauamt Plauen verbleiben sodann nur noch die 
amtshauptmannschaftlichen Bezirke Plauen und Olsnitz. 
Dresden, den 12. Juli 1910. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Zipfel. 
  
Hruck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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