Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes kann dem Bewerber außer der Vergütung 
von Dienstreisen eine Besoldung gewährt werden. 
Der Vorbereitungsdienst umfaßt in der Regel einen Zeitraum von mindestens 
18 Monaten, von denen 15 bei einer Gewerbeinspektion und drei bei einer Behörde 
der inneren Verwaltung zu verbringen sind. Die Zuweisung zu den genannten Be- 
hörden erfolgt durch das Ministerium des Innern. Der Bewerber ist während des 
Vorbereitungsdienstes lediglich den Weisungen des Vorstandes der jeweilig in Be- 
tracht kommenden Behörde unterstellt. 
Die Vorstände der den Vorbereitungsdienst leitenden Behörden haben Zeugnisse 
über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes, die Eignung des Bewerbers für den Ge- 
werbeaufsichtsdienst (Fassungsvermögen, Gewandtheit im mündlichen und schrift- 
lichen Ausdruck sowie im persönlichen Verkehre mit anderen, insbesondere mit Unter- 
nehmern und Arbeitern, Taktgefühl und dienstliche wie außerdienstliche Führung) 
auszustellen. 
§ 4. Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes hat sich der Bewerber einer 
Prüfung vor einem Prüfungsamte zu unterwerfen, dessen Vorsitzender und Mit- 
glieder vom Ministerium des Innern ernannt werden. 
Der Bewerber hat die Zulassung zur Prüfung beim Prüfungsamte nachzusuchen. 
Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist, daß der Vorbereitungsdienst zu 
befriedigenden Erfolgen geführt und der Bewerber sich für den Gewerbeaufsichts- 
dienst geeignet erwiesen hat (§ 3 Absatz 4). UÜber die Zulassung zur Prüfung ent- 
scheidet das Ministerium des Innern. 
Bei der Meldung zur Prüfung hat der Prüfling eine Gebühr von 30 X zu zahlen. 
Bei der Wiederholung der Prüfung ist diese Gebühr nochmals zu entrichten. 
8 5. Die Prüfung für den Gewerbeaufsichtsdienst zerfällt in eine schriftliche 
und eine mündliche. 
86. Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling zwei Arbeiten anzu- 
fertigen, deren Gegenstände vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes festgesetzt und die 
dem Gebiete " 
a) des praktischen Gewerbeaufsichtsdienstes, 
b) des Staatsrechts, des Verwaltungsrechts, des Gewerberechts und des Ver- 
sicherungsrechts oder der Volkswirtschaftslehre oder der Unfallverhütung 
und Gewerbehygiene 
entnommen werden. 
Die bei der Anfertigung der Arbeiten benutzten Hilfsmittel und Werke sind im 
Texte oder am Schlusse der Arbeit vollständig anzugeben.
	        
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