Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Die unter a bezeichnete Arbeit ist binnen zwei Wochen, die unter b bezeichnete 
binnen vier Wochen abzuliefern. 
Bei der Ablieferung der Arbeiten, von denen keine den Umfang von acht Seiten 
Reichsformats überschreiten soll, hat der Prüfling dem Vorsitzenden des Prüfungs— 
amtes mit Handschlag zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig angefertigt habe. 
87. Werden beide schriftliche Arbeiten vom Prüfungsamte für ungenügend 
befunden, so hat das Prüfungsamt dem Ministerium des Innern hierüber Anzeige zu 
erstatten, und es kann der Bewerber erst nach weiteren sechs Monaten Vorbereitungs— 
dienstes bei einer Gewerbeinspektion zu einer erneuten schriftlichen Prüfung zuge— 
lassen werden. 
Ist nur eine der schriftlichen Arbeiten für ungenügend befunden worden, so kann 
dem Prüfling auf seinen Antrag eine dritte Arbeit zugewiesen werden. Erweist sich 
auch diese als ungenügend, so ist nach Maßgabe des ersten Absatzes zu verfahren. 
88. Der Bewerber kann nur zweimal zur schriftlichen Prüfung zugelassen 
werden. Führt auch die zweite schriftliche Prüfung, die innerhalb Jahresfrist, nach 
Eröffnung des ihm vom Prüfungsamte schriftlich zu erteilenden Bescheides, nach— 
zusuchen ist, zu keinem befriedigenden Ergebnisse, so stellt das Prüfungsamt dem 
Ministerium des Innern die Entlassung des Bewerbers aus dem vorbereitenden Ge— 
werbeaufsichtsdienste anheim. 
89. Nach bestandener schriftlicher Prüfung erfolgt die mündliche Prüfung. 
In der mündlichen Prüfung sind die für den Gewerbeaufsichtsdienst erforder— 
lichen Kenntnisse 
1. im öffentlichen Rechte, 
2. in der Volkswirtschaftslehre, 
3. in der Unfallverhütung und Gewerbehygiene, 
4. im praktischen Gewerbeaufsichtsdienste 
nachzuweisen. 
Mit der Prüfung im letztgenannten Gegenstande ist ein freier Vortrag aus den 
Akten zu verbinden, die dem Prüfling drei Tage vor der Prüfung zugestellt werden. 
Der mündlichen Prüfung können gleichzeitig mehrere, aber höchstens drei Prüf— 
linge unterworfen werden. 
§ 10. Nach den Gesamtergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, 
die in einer Niederschrift festzulegen sind, hat das Prüfungsamt durch Stimmen- 
mehrheit seiner Mitglieder zu entscheiden, ob die Prüfung
	        
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