Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
  
Gesetz- und Verordnungsbla 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1910. 
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Inhalt: Nr. 79. Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend. S. 217. 
Nr. 79. Gesetz, 
die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung 
enthaltend: 
vom 31. August 1910. 
Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
haben Uns durch die Bestimmung des Artikel VI Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ab- 
änderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie 
einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen vom 12. Fe- 
bruar 1909 bewogen gefunden, eine neue Fassung des Allgemeinen Berggesetzes und 
aller darauf bezüglichen Ergänzungs= und Anderungsgesetze zu erlassen, und verordnen 
demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Allgemeines Verggecsetz. 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
(1) Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind (metallische 
Mineralien), mit Ausnahme des Raseneisensteins, ingleichen Steinsalz und Salzquellen 
(vergl. § 5) sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. 
(2) Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter dem sie 
sich befinden (vergl. jedoch § 58). 
Ausgegeben zu Dresden, den 14. September 1910. 37
	        
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