Gesetz- und Verordnungsbla
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1910.
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Inhalt: Nr. 79. Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend. S. 217.
Nr. 79. Gesetz,
die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung
enthaltend:
vom 31. August 1910.
Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
haben Uns durch die Bestimmung des Artikel VI Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ab-
änderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie
einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen vom 12. Fe-
bruar 1909 bewogen gefunden, eine neue Fassung des Allgemeinen Berggesetzes und
aller darauf bezüglichen Ergänzungs= und Anderungsgesetze zu erlassen, und verordnen
demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Allgemeines Verggecsetz.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
(1) Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind (metallische
Mineralien), mit Ausnahme des Raseneisensteins, ingleichen Steinsalz und Salzquellen
(vergl. § 5) sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.
(2) Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter dem sie
sich befinden (vergl. jedoch § 58).
Ausgegeben zu Dresden, den 14. September 1910. 37