Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 2. 
(1) Dieses Gesetz regelt die Verhältnisse des Bergbaues auf metallische Mineralien 
(Erzbergbau, Regalbergbau), mit Ausnahme der Raseneisensteingräbereien, und auf Stein- 
und Braunkohlen. 
(2) Auf den Erzbergbau allein beziehen sich außer den Paragraphen, in denen dies 
besonders bemerkt ist, die Abschnitte III, WVI mit Ausnahme von & 285, und Abschnitt IX. 
(68) Für Aufbereitungsanstalten, die nicht zu Bergwerken gehören oder nicht als Re- 
vieranstalten bestehen, und Koksbrennereien gelten die Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes nicht. 
(4) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften. 
83. 
(1) Die Aufsuchung und Gewinnung von metallischen Mineralien (§8 1 und 2) steht 
unter Beobachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften jedermann frei. 
(2) Uber verleihbare, aber nicht verliehene Mineralien, die ohne Berechtigung gewonnen 
worden sind, kann der Staat verfügen, soweit nicht andere daran Rechte erworben haben. 
» §4. 
(1) Das Bergbaurecht auf Stein= und Braunkohlen ist ein Ausfluß des Grund- 
eigentums. 
(2) Die in diesem Gesetz (Abschnitt VII Kapitell und Abschnitt VIII Kapitell) be- 
gründeten Rechte gegen andere Bergwerkseigentümer und gegen Grundeigentümer 
hat der Eigentümer eines Kohlenbergwerkes nur, wenn und solange sein Gruben- 
feld für einen zweckmäßigen Betrieb hinreichend groß und passend gestaltet und dies seitens 
des Bergamts (§ 408) durch Erteilung eines Abbauscheins anerkannt ist. 
(3) Der Abbauschein kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, 
nach Gehör der Beteiligten zurückgezogen werden. 
(4) Dem Eigentümer eines Kohlenbergwerkes stehen hinsichtlich der nicht in seiner Be- 
rechtigung begriffenen Mineralien die in den §3§ 58 und 59 aufgeführten Befugnisse zu. 
5. 
(1) Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit ihm auf der näm- 
lichen Lagerstätte vorkommenden Salzen sowie die Aufsuchung von Salzquellen und ihre 
Benutzung zur Salzgewinnung bleiben dem Staate vorbehalten. Er kann die Ausübung 
dieses Rechtes auf andere übertragen. 
(2) Die Ausübung dieses Rechtes gilt als Bergbau auf verliehene Mineralien im 
Sinne dieses Gesetzes. Insbesondere sind auf sie die Bestimmungen der Abschnitte ll,
	        
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