Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Der Veräußerer ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren 
ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet. 
(3) Die Umschreibung im Gewerkenbuch erfolgt auf Antrag eines der Beteiligten 
und darf nur auf Grund der Abtretungserklärung und gegen Vorlegung des Kuxscheins 
oder seiner Kraftloserklärung geschehen. 
E 14. 
(1) Bei Veräußerung von Kuxen haftet der Veräußerer für eine Zubuße nur dann, 
wenn sie vor der Stellung des Antrags auf Umschreibung beschlossen und fällig ge- 
worden ist. Der Erwerber haftet insoweit für den Veräußerer als Bürge. Ausbeute ge- 
bührt dem Veräußerer nur, wenn sie vor dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt beschlossen 
worden ist. 
(2) Für Zubußen, die nach der Stellung des im Abs. 1 bezeichneten Antrags be- 
schlossen oder fällig werden, haftet der Erwerber; ihm gebührt auch die nach diesem Zeit- 
punkt beschlossene Ausbeute. 
(s) Abweichende Vereinbarungen der Beteiligten wirken nur im Verhältnis der 
letzteren zu einander. 
15. 
(1) Auf die Gewerkschaft sind die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, der 
9 27 bis 32, des §33 Abs. 1 und der §#§ 34 bis 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend 
anzuwenden. 
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes 
unwirksam. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so kann in der Satzung be- 
stimmt werden, daß die Gewerkschaft durch einen Teil des Vorstandes vertreten wird 
(5§ 19 Abs. 1 Nr. 5). 
(3) An die Stelle des Amtsgerichts (§§ 29 und 37 B. G. B.) tritt, wenn die Gewerk- 
schaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, das Bergamt. An die Stelle des zehnten 
Teiles der Mitglieder (§ 37 Abs. 1 B. G. B.) tritt der zehnte Teil der begebenen Kuxe. 
8 16. 
Die Gewerkschaft wird aufgelöst: 
wenn sie ein zu ihrer Entstehung erforderliches Bergbaurecht nicht mehr besitzt; 
wenn sämtliche Gewerken ausscheiden; 
wenn die in der Satzung bestimmte Zeit abläuft; 
wenn die Gewerkenversammlung die Auflösung beschließt; 
wenn über das Vermögen der Gewerkschaft der Konkurs eröffnet wird. 
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