817.
(1) Der Gewerkschaft kann die Rechtsfähigkeit durch das Finanzministerium entzogen
werden:
1. wenn sie nicht das in der Satzung bezeichnete Bergbaurecht erwirbt;
2. wenn sie durch einen gesetzraidrigen Beschluß der Gewerkenversammlung oder durch
gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet;
3. wenn sie einen andern als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
(2) Die Entziehung darf erst erfolgen, nachdem eine Aufforderung, innerhalb einer
angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen, ohne Erfolg geblieben ist.
(8) Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums ist die Anfechtungsklage an das
Oberverwaltungsgericht zulässig.
8 18.
(1) Wird die Gewerkschaft aufgelöst oder wird ihr die Rechtsfähigkeit entzogen, so
muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen der Gewerkschaft der
Konkurs eröffnet worden ist.
(2) Auf die Liquidation sind die Vorschriften der 88 48 bis 53 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Amtsgerichts tritt, wenn die
Gewerkschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, das Bergamt.
19.
(1) Die Satzung muß Bestimmungen treffen:
.ber Namen, Sitz und Zweck der Gewerkschaft; der Zweck muß der Vorschrift des
§ 9 Abs. 1 entsprechen;
2. über die Anzahl und die Teilbarkeit der Kuxe; eine Teilung ist nicht anders als in
zehn gleiche Teile zulässig;
3. über die Ausstellung und Kraftloserklärung von Kuxscheinen;
4. über die Aufbringung der Zubußen und die im Falle der Säumnis eintretenden
Nachteile;
5. über die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation des Vorstandes;
6. über das Stimmrecht der Gewerken, die Berufung und Beschlußfähigkeit von Ge-
werkenversammlungen, über die der Beschlußfassung dieser Versammlungen vor-
behaltenen Gegenstände;
7. über die zur Anderung der Satzung und zur Auflösung der Gewerkschaft erforder-
liche Stimmenzahl; «
8. über die Art der verbindlichen Bekanntmachungen;
9. über die Berechnung und Verteilung des Gewinns und über das Verfahren im Falle
der Nichterhebung von Ausbeute;
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