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§ 69.
In bezug auf jedes am 1. Oktober 1887 vom Grundeigentum abgetrennte Kohlen-
bergbaurecht, für das ein besonderes Grundbuchblatt noch nicht besteht und dessen Betrieb
nach Auskunft des Bergamts noch nicht in Angriff genommen oder wieder eingestellt ist,
fordert das Grundbuchamt die bei ihm der Person und dem Aufenthalte nach bekannten
Berechtigten zur Abgabe der Erklärung auf, ob das Recht aufgegeben oder aufrecht
erhalten wird.
8 70.
Falls innerhalb der zu setzenden Frist keine Erklärung erfolgt, wird angenommen,
daß das Recht aufrecht erhalten wird.
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Steht das Recht mehreren zu und wird es nur von einem Teile der Berechtigten
aufgegeben, so fallen deren Anteile den anderen Berechtigten zu.
§72.
Wird das Recht von allen Berechtigten aufgegeben, so wird, ohne daß zuvor ein besonderes
Grundbuchblatt angelegt wird, nach den Vorschriften der §§ 391 und 392 verfahren.
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(1) Berechtigte, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben oder deren Aufenthalt
unbekannt ist, sowie die unbekannten Erben verstorbener Berechtigter werden zur Abgabe
der im 8 69 erwähnten Erklärung öffentlich aufgefordert.
(2) Die Aufforderung wird im Amtsblatt des Grundbuchamts und im Reichsanzeiger,
nach dem Ermessen dieser Behörde auch in der Leipziger Zeitung veröffentlicht. Die zur
Abgabe der Erklärung zu setzende Frist muß mindestens drei Monate umfassen.
8 74.
(1) Die Unterlassung der Erklärung, zu deren Abgabe nach § 73 öffentlich aufgefordert
worden ist, hat für den Berechtigten zur Folge, daß er bei Anlegung des Grundbuchblatts
unberücksichtigt bleibt und, vorbehaltlich seiner Ansprüche gegen die als Berechtigte ein-
getragenen Beteiligten, die von diesen über das Bergbaurecht getroffenen Verfügungen
im Verhältnis zu dem Dritten gegen sich gelten lassen muß.
(2) Ist von den persönlich aufgeforderten Berechtigten das Recht aufgegeben worden
und auf die erlassene öffentliche Aufforderung eine Erklärung nicht erfolgt, so wird die
Anlegung des Grundbuchblatts für das Bergbaurecht bis auf Antrag eines Berechtigten
beanstandet.
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