Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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g 86. 
(1) Die Bergwerksunternehmer haben, wenn es vom Bergamt für nötig erachtet wird, 
Betriebspläne auf bestimmte Zeiträume zu entwerfen und beim Bergamt einzureichen. 
(2) Soweit die Betriebspläne den in den §§ 81 bis 85 vorgeschriebenen Gesichts- 
punkten nicht entsprechen, werden sie vom Bergamt nach Gehör der Bergwerksunter- 
nehmer geändert. 
(3) Der Bergwerksunternehmer ist dem Bergamt dafür verantwortlich, daß der 
in vorstehender Weise aufgestellte Betriebsplan beim Betrieb eingehalten wird. 
(4) Abweichungen davon dürfen nur mit Genehmigung des Bergamte getroffen 
werden. Ausgenommen hiervon sind Abweichungen, die infolge unvorhergesehener Ereig- 
nisse notwendig werden. Doch sind diese innerhalb der nächsten vierzehn Tage dem Berg- 
amt anzuzeigen. 
§ 87. 
(1) Die Bergwerksunternehmer haben die zur Leitung des Betriebs ihres unter- 
irdischen Bergbaues erforderlichen Risse anfertigen und in Ordnung halten zu lassen. 
(2) Dem Bergamt haben sie auf Erfordern die zur Aufsichtsführung notwendigen 
Duplikate gegen Erstattung der Kosten zu liefern. 
(3) Die Risse dürfen nur durch geprüfte und konzessionierte Markscheider angefertigt 
werden. 
(4) Die näheren Vorschriften über die Befähigung der Markscheider, über die Be- 
zahlung ihrer Arbeiten und über die Einrichtung des Rißwesens erfolgen im Verordnungs- 
wege. 
8 88. 
(1) Die Bergwerksunternehmer haben die vom Bergamt mit entsprechender Be- 
scheinigung versehenen Personen, die sich dem Bergfach gewidmet haben, zum Zwecke 
ihrer wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung auf und in den Bergwerken auf Ansuchen 
zuzulassen. Für die hieraus erwachsenden Kosten und Zeitversäumnisse kommt die Staats- 
kasse auf. 
(2) Etwaige seitens der Bergwerksunternehmer mit Grund erhobene Bedenken werden 
vom Bergamt berücksichtigt. · 
8 89. * 
(1) Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, die zur Leitung und Beaussichtigung 
des Betriebs ihrer Bergwerke erforderlichen technischen Beamten anzustellen. 
(2) Diese sind dem Bergamt vor der Anstellung namhaft zu machen und haben ihm 
auf Erfordern die Befähigung zu den ihnen übertragenen Geschäften nachzuweisen.
	        
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