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treter des Bergwerksunternehmers bei diesem Verfahren und über den gegen die
Feststellung des Lohnanteils zulässigen Beschwerdeweg; die regelmäßige Lohn-
zahlung darf nicht am Sonntag stattfinden; Ausnahmen hiervon können von der
unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden;
sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 107 bis 110) bewenden soll,
über die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, aus denen die
Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darfz; die
Gründe, aus denen nach §§ 108 bis 110 die Entlassung und der Austritt aus der
Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen kann, dürfen durch die Arbeitsordnung nicht
eingeschränkt werden;
sofern Strafen vorgesehen werden, über deren Art und Höbe, über die Art ihrer
Festsetzung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksunternehmers
und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung sowie, wenn die Strafen in Geld
bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für den sie verwendet
werden sollen (vergl. § 99);
sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des
§* 95 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über
die Verwendung der verwirkten Beträge;
über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmittel und Werk-
zeuge.
(2) In der Arbeitsordnung darf bestimmt werden, daß eine Strafe, gegen deren Fest-
setzung der Beschwerdeweg nicht oder nicht fristgemäß beschritten worden ist, nicht vor
dem Bergschiedsgericht angefochten werden kann. Die Frift darf nicht auf einen kürzeren
Zeitraum als eine Woche bemessen werden.
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8 98.
(1) Ist das Gedinge bei Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeitsorte nicht bis
zu dem nach §& 97 Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmenden Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Lohn
bis zum Abschluß des neuen Gedinges nach dem bisherigen zu berechnen.
(2) Bestimmungen in den Gedingevertrag aufzunehmen, durch die Leben und Ge-
sundheit der Arbeiter in besonderem Maße gefährdet werden, ist verboten.
(s3) Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung
in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene Förder-
gefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig ist. Der Berg-
werksunternehmer ist verpflichtet, zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch
einen aus ihrer Mitte vom ständigen Arbeiterausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht,
durch einen von ihnen gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der un-
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