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genügenden oder vorschriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzu—
rechnenden Teiles der Beladung überwachen lassen. Durch die Überwachung darf eine
Störung des Betriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf
Beschwerde des Vertrauensmanns das Bergamt die entsprechenden Anordnungen. Der
Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnis des Bergwerkes. Mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der Bergwerksunternehmer ist ferner verpflichtet,
den Lohn des Vertrauensmanns auf Antrag des ständigen Arbeiterausschusses oder der
Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu zahlen. Er ist berechtigt, den vorschuß—
weise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.
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(1) Strafbestimmungen, die das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen
in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen, wenn dies in der
Arbeitsordnung vorgesehen ist, vom Lohne abgezogen werden, aber in jedem einzelnen
Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter
gehört; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten
Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung
gegen Betriebsgefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und
der Reichsgewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage
dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden; die im Laufe eines Ka—
lendermonats gegen einen Arbeiter wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung
von Fördergefäßen verhängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark
nicht übersteigen. Das Recht des Bergwerksunternehmers, Schadenersatz zu fordern,
wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Bergwerkes verwendet
werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen
die Strafgelder einer Unterstützungskasse zu Gunsten der Arbeiter überwiesen werden, an
deren Verwaltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß,
daß den von den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen
zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Verwaltung müssen in der Arbeits-
ordnung oder nach Anhörung der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiteraus-
schusses in besonderen Satzungen festgelegt werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und
Ausgaben und des Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer vom Bergamt vor-
geschriebenen Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang
zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen.
(s) Dem Bergwerksunternehmer bleibt überlassen, neben den im 5( 97 bezeichneten