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8 105.
Arbeitsordnungen, die vor dem l. Januar 1910 erlassen worden sind, sowie Nach-
träge zu solchen Arbeitsordnungen unterliegen den Bestimmungen der § 96 bis 104 und
sind binnen drei Monaten dem Bergamt in zwei Ausfertigungen einzureichen.
8 106.
(1) Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der Berg-
werksunternehmer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet:
I. Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß
dieser am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden,
sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalte benutzt werden und letzterer
vor dem Beginne des Gebrauchs bekannt gemacht wird.
2. Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalte der Fördergefäße ermittelt, so muß das
Leergewicht jedes einzelnen Fördergefäßes vor dem Beginne des Gebrauchs und
später in jedem Betriebsjahr mindestens einmal von neuem festgestellt und am
Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden.
(2) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die
Hilfskräfte zu stellen, welche zur Aberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen
erforderlich sind. Kommt der Bergwerksunternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht
vollständig nach, so verfügt das Bergamt das Erforderliche auf Kosten des Bergwerks-
unternehmers.
(3) Für Waschabgänge, Halden= und sonstige beim Absatz der Produkte gegen die
Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung
nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Bergamts.
8 107.
(1) Das Vertragsverhältnis kann, wenn nichts anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden.
(2) Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile
gleich sein. Wird vereinbart, daß das Vertragsverhältnis zu jeder Zeit gelöst werden kann,
so muß diese Vereinbarung für beide Teile gelten. Jeder Teil kann alsdann das Verhältnis
zu jeder Zeit lösen. Vereinbarungen, die diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind
nichtig.
8 108.
(1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung kann der
Arbeiter entlassen werden: