Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 105. 
Arbeitsordnungen, die vor dem l. Januar 1910 erlassen worden sind, sowie Nach- 
träge zu solchen Arbeitsordnungen unterliegen den Bestimmungen der § 96 bis 104 und 
sind binnen drei Monaten dem Bergamt in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
8 106. 
(1) Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der Berg- 
werksunternehmer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet: 
I. Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß 
dieser am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden, 
sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalte benutzt werden und letzterer 
vor dem Beginne des Gebrauchs bekannt gemacht wird. 
2. Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalte der Fördergefäße ermittelt, so muß das 
Leergewicht jedes einzelnen Fördergefäßes vor dem Beginne des Gebrauchs und 
später in jedem Betriebsjahr mindestens einmal von neuem festgestellt und am 
Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden. 
(2) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die 
Hilfskräfte zu stellen, welche zur Aberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen 
erforderlich sind. Kommt der Bergwerksunternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht 
vollständig nach, so verfügt das Bergamt das Erforderliche auf Kosten des Bergwerks- 
unternehmers. 
(3) Für Waschabgänge, Halden= und sonstige beim Absatz der Produkte gegen die 
Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung 
nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Bergamts. 
8 107. 
(1) Das Vertragsverhältnis kann, wenn nichts anderes verabredet ist, durch eine 
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden. 
(2) Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile 
gleich sein. Wird vereinbart, daß das Vertragsverhältnis zu jeder Zeit gelöst werden kann, 
so muß diese Vereinbarung für beide Teile gelten. Jeder Teil kann alsdann das Verhältnis 
zu jeder Zeit lösen. Vereinbarungen, die diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind 
nichtig. 
8 108. 
(1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung kann der 
Arbeiter entlassen werden:
	        
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