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4. wenn sie eine wichtige sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Beauf—
sichtigung der Bergarbeit übertreten oder wenn sie nach § 89 Abs. 3 zu entlassen
sind;
5. wenn sie
a) durch anhaltende Krankheit,
b) durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit oder
c) durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung
an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;
6. wenn sie sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerksunternehmer
oder seine Vertreter zuschulden kommen lassen;
. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
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8 130.
(1) Wird einer der im 8 123 bezeichneten Angestellten durch unverschuldetes Unglück
an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unter—
halt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies gilt auch dann, wenn das
Dienstverhältnis auf Grund des 8 129 aufgehoben wird, weil der Angestellte durch un—
verschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist.
(2) Eine Vereinbarung, durch die von diesen Vorschriften zum Nachteil des An—
gestellten abgewichen wird, ist nichtig.
(3) Der Angestellte muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit, für
die er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung bestehenden Kranken= oder Unfallversicherung zukommt.
131.
Die im §& 123 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienstverhältnisses
insbesondere verlangen:
1. wenn der Bergwerksunternehmer oder dessen Vertreter sich Tätlichkeiten oder Ehr-
verletzungen gegen sie zuschulden kommen läßt;
2. wenn der Bergwerksunternehmer die vertragemäßigen Leistungen nicht gewährt;
3. wenn der Bergwerksunternehmer Anordnungen erläßt, die gegen sicherheitspolizei-
liche Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung der vom
Bergamt getroffenen polizeilichen Anordnungen verweigert.
8 132.
(1) Gibt der Bergwerksunternehmer durch vertragswidriges Verhalten dem Ange-
stellten Grund, das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der 128 und 131 aufzu-