— 266 —
u155.
(1) Ergibt sich, daß einer Satzung oder einem Nachtrag zu ihr nach §5 155 Absf. 1
die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so ordnet das Bergamt die erforderliche
Anderung an.
(2) Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Anderung zu
beschließen, so wird vom Bergamt die Beschlußfassung angeordnet und, falls dieser An-
ordnung keine Folge gegeben wird, seinerseits die erforderliche Anderung der Satzung
von Amts wegen rechtswirksam vollzogen.
8 157.
u) Die Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Ver-
mögen der Kasse.
8 158.
(1) Die Bergwerksunternehmer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche
die Krankenversicherung eintritt, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäfti-
gung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Beschäftigungs-
verhältnisses wieder abzumelden.
(2) In der Anmeldung sind auch die behufs der Berechnung der Beiträge durch die
Satzung geforderten Angaben zu machen. Anderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens
am dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden.
(3) Bergwerksunternehmer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger-
weise nicht genügen, sind, vorbehältlich einer verwirkten Strafe, zur Erstattung aller Auf-
wendungen verpflichtet, welche die Kasse auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder auf
Grund der Satzung in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person
veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während der die
nicht angemeldete Person der Kasse anzugehören verpflichtet war, wird hierdurch nicht be-
rührt.
(5) Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Kassenvorstand befugt, die Zahl der Personen,
für welche die Versicherungsbeiträge eingezogen werden sollen, nach seinem Ermessen zu
bestimmen.
159.
(1) Zur Krankenkasse haben die Mitglieder sowie die Bergwerksunternehmer Bei-
träge zu leisten.