Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 273 — 
6. daß Personen, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse 
beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt an zu 
bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten; 
7. daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen Tagelöhnen 
(5 149) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten 
festgesetzt werden, soweit dieser fünf Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter Nr. 3 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen 
der Genehmigung des Bergamts. Die Entscheidung über einen gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung erhobenen Rekurs ist endgültig. 
(s) Anderungen der Satzung, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herab- 
gesetzt werden, sind auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit des Inkrafttretens 
der Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für 
die Dauer dieser Krankheit nicht anzuwenden. Anderungen der Satzung, durch welche 
die bisherigen Kassenleistungen erweitert werden, gelten für die vorbezeichneten Unter- 
stützungsfälle, wenn dies in der Satzung auedrücklich bestimmt ist. 
8 176. 
(1) Während des Urlaubs oder der Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht eines 
Kassenmitglieds, das hierbei nicht im Gehalt oder Lohne des Werkes verbleibt, während 
der Zeit, auf die ein Kassenmitglied von seiner Beschäftigung ohne Urlaub wegbleibt, und 
während einer Strafhaft ruhen seine Ansprüche an die Kasse und seine Pflichten gegen sie. 
(2) Durch die Satzung kann jedoch bestimmt werden, daß auch solchen Kassen- 
mitgliedern die Kassenleistungen ganz oder teilweise zu gewähren sind und unter welchen 
Voraussetzungen dies zu geschehen hat. 
8177. 
(1) Kassenmitglieder, die aus der ihre Mitgliedschaft bei der Kasse begründenden 
Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Bergwerks- 
unternehmer ausscheiden, verlieren, soweit nicht in den §§ 178 und 179 besondere Aus- 
nahmen festgesetzt sind, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse. 
(2) Die im § 144 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen verlieren außerdem ihre An- 
sprüche auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen. 
8 178. 
(1) Kassenmitglieder, die vor ihrem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft begründen— 
den oder zu ihr berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre lang ununter- 
brochen der Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie sich im Gebiete des Deutschen 
1910. 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.