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(2) Die Rechnung ist mit dem deutlichen Abdrucke des Dienststempels der Gemeindebehörde zu
versehen.
(3) In der Zuwachsliste sind die hinzutretenden Steuerpflichtigen in der Regel in alphabetischer
Ordnung aufzuführen.
(4) In der Wegfallsliste sind die Einträge in nachbemerkter Reihenfolge zu bewirken:
1. die Einträge auf Grund des vorjährigen Restverzeichnisses,
2. - - --Einkommen-undErganzungssteuerkatasters
3- - - -der Zuwachsliste und
4. unter „Hierüber“ die Erstattungen.
(5) In den Anmerkungsspalten der Zuwachs- und Wegfallslisten sind in den nachstehenden Fällen
folgende in den Mustereinträgen bereits angewendete abgekürzte Angaben nachgelassen:
„Berfg.“ . . für „erhöht zufolge eingelegter Berufung“,
„§ 47 d. . . .. „Nachschätzung“ oder „beitragspflichtig geworden“,
„S 47a d. G. (v. Kl. . .. auf Kl. . ..“ „Nachschätzung von Kl. . . . auf Kl. . .. auf Grund
von § 47 a des Gesetzes“,
„Nachzahlung auf laufendes Jahr; erhöht von Kl. .. .
auf Kl.
u W
„877 d. G. (v. Kl. . . . auf Kl. )“
M
„§ 77 d. G.“. - „Nachzahlung auf frühere Jahre",
„§ 88 d. A. UV. " „von weiterer Verfolgung ist abgesehen wörden“,
„§ 93 Abs. 2 Z. 1 d. A. V.“ „Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung“,
„§ 93 Abs. 2 Z. 2 d. A. V.“ .„Konkurs; Anmeldung des Rückstandes ohne Erfolg
geblieben“,
„Rückst." . „hat den terminlichen Betrag unbezahlt gelassen“,
„E. d. B. St. E.T “ für Eutscheidung der Bezirkssteuereinnahme
„E. d. G. B.“ - Gemeindebehörde auf eingewendete Reklamation
„E. d. E. K.“ „Q „ Einschätzungskommission (oder anderweite Reklamation
„E. d. RK. 5. -) Reklamationskommission oder Anfechtungsklage oder Be-
„U. d. O. V. G.“ „nUrteil des Oberverwaltungsgerichts rufung“,
„E. d. F. M.“ = „Entscheidung des Finanzministeriums“.