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8 273.
Auf Antrag der Bergwerkseigentümer kann das Finanzministerium gestatten, daß von
den in den §§ 260, 261, 264, 265, 266, 268 und 269 gegebenen Vorschriften abgegangen
sowie daß wegen einzelner nach diesem Gesetze den Revierausschüssen zugewiesener
Geschäfte andere Bestimmung getroffen wird; ein solcher Antrag muß auf einem
Beschlusse beruhen, bei dem wenigstens zwei Drittel der Stimmberechtigten (nach § 263)
abgestimmt haben.
8 274.
(1) Ebenso kann das Bergamt auf einen Antrag der Bergwerkseigentümer, der
dem im §X.273 aufgestellten Erfordernis entspricht, die Auflösung eines Revierausschusses
verfügen. "
(2) Hält das Bergamt die Auflösung eines Revierausschusses deshalb, weil er die ihm
obliegenden Pflichten dauernd vernachlässigt oder seine Zuständigkeit beharrlich über-
schreitet, für notwendig, so ist es berechtigt, davon die Bergwerkseigentümer in Kenntnis
zu setzen und ihnen den Antrag auf Auflösung des Revierausschusses anheimzugeben.
(3) Im Falle des Beschlusses auf Auflösung eines Revierausschusses wird vom
Bergamt für die Besorgung unaufschieblicher Geschäfte und die Wahl eines neuen Revier-
ausschusses unverweilt Veranstaltung getroffen. Der Erfolg der Wahl wird bekannt gemacht.
8 275.
(1) Jeder Bergwerkseigentümer ist verbunden und berechtigt, an denjenigen zur
Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke für sämtliche Bergwerkseigentümer einer Revier oder
Revierabteilung bestehenden Revieranstalten, welche bereits vor dem 3. Januar 1869 beim
Erzberg bau bestanden haben, nach den dafür geltenden Bestimmungen des Gesetzes und
der Satzung sich zu beteiligen und mit seinem Betrieb auf diese Anstalten Rücksicht zu
nehmen. Bestehen solche Anstalten für gewisse Klassen von Bergwerkseigentümern, so
liegt diese Verbindlichkeit denjenigen Bergwerkseigentümern ob, welche zu diesen Klassen
gehören.
(2) Das Finanzministerium kann Bergwerke, die wegen ihrer vereinsamten Lage
oder vermöge sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbande stehen
und deshalb von der einen oder anderen Revieranstalt nicht mit Vorteil Gebrauch machen
können, nach Gehör des Revierausschusses von der Verpflichtung zur Teilnahme an
diesen Anstalten befreien.
(s) Revieranstalten, die als Hilfsanlagen unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues
dienen, gelten als Bergwerke im Sinne dieses Gesetzes.