Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 273. 
Auf Antrag der Bergwerkseigentümer kann das Finanzministerium gestatten, daß von 
den in den §§ 260, 261, 264, 265, 266, 268 und 269 gegebenen Vorschriften abgegangen 
sowie daß wegen einzelner nach diesem Gesetze den Revierausschüssen zugewiesener 
Geschäfte andere Bestimmung getroffen wird; ein solcher Antrag muß auf einem 
Beschlusse beruhen, bei dem wenigstens zwei Drittel der Stimmberechtigten (nach § 263) 
abgestimmt haben. 
8 274. 
(1) Ebenso kann das Bergamt auf einen Antrag der Bergwerkseigentümer, der 
dem im §X.273 aufgestellten Erfordernis entspricht, die Auflösung eines Revierausschusses 
verfügen. " 
(2) Hält das Bergamt die Auflösung eines Revierausschusses deshalb, weil er die ihm 
obliegenden Pflichten dauernd vernachlässigt oder seine Zuständigkeit beharrlich über- 
schreitet, für notwendig, so ist es berechtigt, davon die Bergwerkseigentümer in Kenntnis 
zu setzen und ihnen den Antrag auf Auflösung des Revierausschusses anheimzugeben. 
(3) Im Falle des Beschlusses auf Auflösung eines Revierausschusses wird vom 
Bergamt für die Besorgung unaufschieblicher Geschäfte und die Wahl eines neuen Revier- 
ausschusses unverweilt Veranstaltung getroffen. Der Erfolg der Wahl wird bekannt gemacht. 
8 275. 
(1) Jeder Bergwerkseigentümer ist verbunden und berechtigt, an denjenigen zur 
Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke für sämtliche Bergwerkseigentümer einer Revier oder 
Revierabteilung bestehenden Revieranstalten, welche bereits vor dem 3. Januar 1869 beim 
Erzberg bau bestanden haben, nach den dafür geltenden Bestimmungen des Gesetzes und 
der Satzung sich zu beteiligen und mit seinem Betrieb auf diese Anstalten Rücksicht zu 
nehmen. Bestehen solche Anstalten für gewisse Klassen von Bergwerkseigentümern, so 
liegt diese Verbindlichkeit denjenigen Bergwerkseigentümern ob, welche zu diesen Klassen 
gehören. 
(2) Das Finanzministerium kann Bergwerke, die wegen ihrer vereinsamten Lage 
oder vermöge sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbande stehen 
und deshalb von der einen oder anderen Revieranstalt nicht mit Vorteil Gebrauch machen 
können, nach Gehör des Revierausschusses von der Verpflichtung zur Teilnahme an 
diesen Anstalten befreien. 
(s) Revieranstalten, die als Hilfsanlagen unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues 
dienen, gelten als Bergwerke im Sinne dieses Gesetzes.
	        
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