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(2) Die beteiligten Bergwerkseigentümer sind vom Revierausschusse zur Abstimmung
darüber aufzufordern.
(s) Ein gültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens zwei Drittel
der Stimmberechtigten (nach §# 263) abgestimmt haben.
8 281.
(1) Die zu den Geschäften und Diensten für alle Bergwerkseigentümer einer Revier
erforderlichen Beamten sind vom Revierausschuß anzustellen.
(2) Rücksichtlich dieser Revierbeamten gelten die Bestimmungen der 8§ 89, 128 und 129.
8. 282.
Die Revierbeamten sind für alle Handlungen und Unterlassungen, die den gesetzlichen
Vorschriften und ihren Dienstanweisungen zuwiderlaufen, dem Revierausschusse verant—
wortlich. Wegen solcher Handlungen und Unterlassungen, welche gegen die von den Be—
hörden innerhalb ihrer Zuständigkeit gegebenen Anordnungen verstoßen, können sie von
diesen zur Verantwortung und Strafe gezogen werden. Rücksichtlich des Ersatzes des durch
Verletzung der Dienstanweisung erwachsenden Schadens gelten die allgemeinen recht—
lichen Bestimmungen.
g 283.
Wegen der Teilnahme der Revierbeamten an den Knappschaftskassen gelten die Vor—
schriften der 88 140, 144 und 214.
g 284.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts hält das Berg—
amt den Revierausschuß zur Erfüllung seiner Obliegenheiten unter Bestimmung einer Frist
und, wenn sie nicht eingehalten wird, mit Auferlegung von Ordnungsstrafen an. Es kann,
wenn dies erfolglos bleibt, die erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der beteiligten
Revierkasse treffen. "*
8 285.
Für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Kohlenbergwerkseigen-
tümer bleibt die Bildung von Bezirksausschüssen nachgelassen; sie können als begutachtende
Organe in Angelegenheiten des Kohlenbergbaues von den Behörden gehört werden und
sind befugt, Anträge und Wünsche an diese zu bringen.