Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 307 — 
Abschnitt VII. 
Gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen 
Bergwerken. 
Tapitel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 286. 
(1) Jeder Bergwerkseigentümer muß, soweit es nach dem Ermessen des Bergamts 
ohne Behinderung oder Gefährdung seines eigenen Bergbaues geschehen kann, gegen voll- 
ständige Entschädigung anderen Bergwerkseigentümern gestatten: 
a) daß sie in seinem Felde und in seinen Bauen ansitzen, um Orter, Abteufen oder Uber- 
hauen anzulegen und in ihr Grubenfeld zu treiben; 
b) daß sie durch sein Feld Stölln oder andere Hilfsbaue treiben; 
0) daß sie in seinem Felde und in seinen Bauen Vorrichtungen treffen, die zur Siche- 
rung ihrer Werke erforderlich sind. 
(2) Diese Verpflichtung erstreckt sich unter den nämlichen Voraussetzungen auch 
4) auf die Mitbenutzung der Grubenbaue und Wässer, dafern ohne diese Mitbenutzung 
der Betrieb des Antragstellers unverhältnismäßig erschwert werden würde. 
5 287. 
(1) Die nach § 286 zu leistende Entschädigung wird, wenn sich die Beteiligten darüber 
nicht einigen, vom Bergamt festgestellt. 
(2) Gegenstand der Entschädigung ist jeder Schaden, den der Eigentümer des Berg- 
werkes durch den fremden Bergwerksbetrieb erleidet. Dieser ist vollständig und auch 
dann zu ersetzen, wenn er ohne Schuld des Unternehmers des fremden Betriebs ent- 
standen ist. 
(3) In den im §286 unter dbezeichneten Fällen ist insbesondere der durch den Gebrauch 
der Anlage für deren Inhaber erwachsende Aufwand an Abnutzung und Unterhaltung 
nebst der Verzinsung des Kapitals nach Maßgabe der stattfindenden Benutzung zu decken. 
(4) Die in den im § 286 unter a undb bezeichneten Fällen bei dem Betrieb in fremdem 
Felde gewonnenen Mineralien sind dem berechtigten Inhaber des Feldes auf Verlangen 
nach seiner Wahl entweder gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten oder 
nach ihrem durch Sachverständige zu ermittelnden Werte zu überlassen (vergl. §§ 58 und 59). 
(5) Der Unternehmer darf, wenn kein solches Verlangen an ihn gerichtet wird, über 
diese Mineralien erst verfügen, nachdem er sie, spätestens bei Beendigung des Betriebs, 
487
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.