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8 290.
(1) Das Recht, einen Stolln zu treiben, um fremden Gruben Wasser- und Wetter—
losung zu verschaffen oder um fremdes oder unverliehenes Feld aufzuschließen (Erbstolln-
recht), wird nicht mehr verliehen (vergl. jedoch § 35). Ausgenommen sind Verleihungen,
die sich auf den Fortbetrieb solcher Erbstölln beziehen, welche vor dem 3. Januar
1869 verstuft worden sind (§ 326). Diese Verleihungen sind beim Bergamt nachzu-
suchen.
(2) Für diejenigen Erbstölln, bei welchen die Berechtigung zur Eröffnung des Betriebs
vor dem 3. Januar 1869 verliehen worden ist, gelten die Vorschriften der §8 291 bis 330.
(3) Beim Kohlenbergbau gelten für Stölln und Wasserhebemaschinen, die vor dem
3. Januar 1869 in Betrieb genommen worden sind, die Vorschriften der §§ 331 bis 340.
Kapitel II.
Erbstölln und gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Erb-
stölln und Fundgruben beim Erzbergbau.
Abteilung lI.
Unmittelbare Erwerbung und Betrieb der Erbstölln.
8 2091.
(1) Das im § 290 Abs. 1 Satz 3 erwähnte Gesuch (Mutung) hat den Ansetzpunkt und
die Hauptrichtung des Stollns der Himmelsrichtung nach anzugeben.
(2) Der mit dem Erbstollnrechte Beliehene (Erbstöllner) ist berechtigt, den Erbstolln in
mehrere Flügel zu teilen und alle zum Betriebe nötigen Hilfsbaue (Schächte, Licht-
löcher usw.) anzulegen.
8 292.
Alle den Erzbergbau betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Gruben
(Berggebäude, Bergwerke) überhaupt gegeben worden sind, gelten auch für die Erbstölln,
soweit dies mit deren Natur vereinbar ist.
8 293.
Jedem Fundgrübner steht das Recht zu, zur Lösung und Aufschließung seines Gruben—
feldes einen eigenen Stolln durch unverliehenes und fremdes Grubenfeld (vergl. 88 286
bis 289) zu treiben, er erlangt aber die Rechte eines Erbstollns nur durch besondere Ver—
leihung (X 290 Abs. 1).
8 294.
(1) Dem Erbstöllner steht das Eigentum an allen verleihbaren Mineralien zu, die er
mit seinem Stollnbetrieb im unverliehenen Felde gewinnt.