Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

oder unter der Stollnsohle eine hinreichend schützende Bergfeste stehen zu lassen, deren 
Stärke nach Beschaffenheit der jedesmaligen Sachlage vom Bergamt nach dessen Ermessen 
bestimmt wird. Von dieser Beschränkung kann er sich durch Herstellung solcher Ver— 
wahrungen befreien, welche die Stollnförste oder die Stollnsohle dauernd und ohne weiteren 
Unterhaltungsaufwand sicherstellen. 
(2) Uber den Umfang und die Einrichtung dieser Verwahrungsarbeiten steht gleich- 
falls dem Bergamt nach Gehör der Parteien die Entscheidung zu. Ubrigens kann das 
Bergamt in diesen Fällen und namentlich, wenn voraussichtlich bedeutende Verwahrungs- 
arbeiten nötig werden, den Fundgrübner auf Antrag des Stöllners zur Leistung einer 
angemessenen Sicherheit anhalten. 
Abteilung II. 
Kostenbeitrag der Fundgruben zum Stollnbetriebe. 
306. 
Jeder Fundgrübner hat dem Erbstöllner die Hälfte der Betriebskosten der zur Lösung 
seiner Schächte bestimmten Stollnörter zu ersetzen. 
8 307. 
Wird der Stolln ohne Aufforderung des Fundgrübners nach dessen Schächten ge— 
trieben, so hat er diesen Beitrag nur zu den Kosten des innerhalb seines Feldes stattfindenden 
Stollnbetriebs und nur dann, wenn er vom Stöllner zu dessen Leistung aufgefordert wird, 
zu gewähren. 
8 308. 
Dieser Beitrag ist im Falle des 8 307 auch nur nach Maßgabe des Aufwandes, den 
der Stollnbetrieb in den im 8 286 vorgeschriebenen Abmessungen erfordert, und nur zu 
denjenigen Kosten, welche unmittelbar den Stollnortsbetrieb selbst betreffen (vergl. 8 309), 
zu leisten. Ausgenommen ist daher der Aufwand für Schächte, Lichtlöcher, Wasserhaltung, 
Mauerung und Tagebaue, ingleichen der allgemeine Verwaltungsaufwand des Stollns, 
wie Schichtmeister= und Steigerlöhne, Markscheidergebühren usw. 
8 309. 
(1) Betreibt der Erbstöllner, ohne vom Fundgrübner zum Stollnbetrieb aufgefordert 
zu sein, Gegenörter, so hat letzterer seinen Kostenbeitrag zunächst nur zum Hauptort nach 
l 308, zu den Gegenörtern aber erst von der Zeit an, zu welcher der Stolln nach § 312 mit 
offenem Durchschlag in den Kunstschacht oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, in den 
Hauptförderschacht der Fundgrube eingekommen ist, nach und nach in der Weise zu ent-
	        
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