Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 314 — 
Abteilung III. 
Stollngebühren. 
8 312. 
(1) Wenn der Erbstolln mit seiner Wassersaige in den Kunstschacht oder, wo ein solcher 
nicht vorhanden, in den Hauptförderschacht einer Fundgrube einkommt und vierzig Meter 
oder, dafern er in einer Länge von einem Kilometer oder mehr vom Mundloch ab ge— 
trieben ist, wenigstens zwanzig Meter Teufe, saiger vom Rasen bis auf die Stollnsohle 
gerechnet, einbringt (Erbteufe), so erhält er den zwanzigsten Teil aller Erze, die von dieser 
Zeit an bis zu der Zeit, zu der seine Berechtigung erlischt, aus der Fundgrube gefördert 
werden. 
(2) Wenn ein Stöllner in eine Fundgrube, deren Tiefstes die Stollnsohle noch nicht 
erreicht hat, durchschlägt, so erhält er diesen Zwanzigsten, dafern der betreffende Gruben— 
bau den gesetzlichen oder doch einen solchen Querschnitt hat, daß nach dem Ermessen des 
Bergamts der Zweck der Wasser- und Wetterlosung vollständig erfüllt wird; ist dies 
nicht der Fall, so erhält er nur die Hälfte des Zwanzigsten. 
313. 
(1) Wenn eine Fundgrube mehrere gangbare Kunstschächte hat, die nicht sämtlich durch 
den Stolln Wasser= oder Wetterlosung erhalten oder nicht sämtlich in der vorgeschriebenen 
Erbteufe gelöst werden, so hat der Stöllner nur Anspruch auf einen verhältnismäßigen 
Teil des Zwanzigsten, der so zu berechnen ist, daß der zwanzigste Teil der aus dem ganzen 
Grubenfelde geförderten Erze durch die Anzahl der gesamten Kunstschächte geteilt und 
dieser Teil um die Zahl der in der Erbteufe durchschlägigen Schächte vervielfacht wird, 
so daß z. B. der Stöllner, wenn der Stolln beim Vorhandensein von fünf Kunstschächten 
in einen derselben einkommt, ein Fünftel, wenn zwei Kunstschächte gelöst sind, zwei 
Fünftel erhält. 
(2) Dieselbe Teilung des Zwanzigsten tritt ein, wenn die Fundgrube in Ermangelung 
von Kunstschächten mehrere Hauptförderschächte hat. 
8 314. 
(1) Bei Berechnung des dem Stöllner zu gewährenden Zwanzigsten ist rücksichtlich 
der Silbererze der Wert der Erze, wie sie in den Handel kommen oder zur hüttenmännischen 
Verarbeitung abgeliefert werden, zu Grunde zu legen. Wo es an einem Nachweis hierüber 
fehlt, wird der Wert vom Bergamt abgeschätzt. 
(2) Rücksichtlich der übrigen Produkte ist der Verpflichtete verbunden, dem Stöllner 
zur Berechnung des Zwanzigsten den nötigen Nachweis über die Höhe und den Wert der 
Produktion, von welcher der Zwanzigste zu entrichten ist, zu geben.
	        
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