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Abteilung III.
Stollngebühren.
8 312.
(1) Wenn der Erbstolln mit seiner Wassersaige in den Kunstschacht oder, wo ein solcher
nicht vorhanden, in den Hauptförderschacht einer Fundgrube einkommt und vierzig Meter
oder, dafern er in einer Länge von einem Kilometer oder mehr vom Mundloch ab ge—
trieben ist, wenigstens zwanzig Meter Teufe, saiger vom Rasen bis auf die Stollnsohle
gerechnet, einbringt (Erbteufe), so erhält er den zwanzigsten Teil aller Erze, die von dieser
Zeit an bis zu der Zeit, zu der seine Berechtigung erlischt, aus der Fundgrube gefördert
werden.
(2) Wenn ein Stöllner in eine Fundgrube, deren Tiefstes die Stollnsohle noch nicht
erreicht hat, durchschlägt, so erhält er diesen Zwanzigsten, dafern der betreffende Gruben—
bau den gesetzlichen oder doch einen solchen Querschnitt hat, daß nach dem Ermessen des
Bergamts der Zweck der Wasser- und Wetterlosung vollständig erfüllt wird; ist dies
nicht der Fall, so erhält er nur die Hälfte des Zwanzigsten.
313.
(1) Wenn eine Fundgrube mehrere gangbare Kunstschächte hat, die nicht sämtlich durch
den Stolln Wasser= oder Wetterlosung erhalten oder nicht sämtlich in der vorgeschriebenen
Erbteufe gelöst werden, so hat der Stöllner nur Anspruch auf einen verhältnismäßigen
Teil des Zwanzigsten, der so zu berechnen ist, daß der zwanzigste Teil der aus dem ganzen
Grubenfelde geförderten Erze durch die Anzahl der gesamten Kunstschächte geteilt und
dieser Teil um die Zahl der in der Erbteufe durchschlägigen Schächte vervielfacht wird,
so daß z. B. der Stöllner, wenn der Stolln beim Vorhandensein von fünf Kunstschächten
in einen derselben einkommt, ein Fünftel, wenn zwei Kunstschächte gelöst sind, zwei
Fünftel erhält.
(2) Dieselbe Teilung des Zwanzigsten tritt ein, wenn die Fundgrube in Ermangelung
von Kunstschächten mehrere Hauptförderschächte hat.
8 314.
(1) Bei Berechnung des dem Stöllner zu gewährenden Zwanzigsten ist rücksichtlich
der Silbererze der Wert der Erze, wie sie in den Handel kommen oder zur hüttenmännischen
Verarbeitung abgeliefert werden, zu Grunde zu legen. Wo es an einem Nachweis hierüber
fehlt, wird der Wert vom Bergamt abgeschätzt.
(2) Rücksichtlich der übrigen Produkte ist der Verpflichtete verbunden, dem Stöllner
zur Berechnung des Zwanzigsten den nötigen Nachweis über die Höhe und den Wert der
Produktion, von welcher der Zwanzigste zu entrichten ist, zu geben.