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8 315.
(1) Der Fundgrübner hat den Zwanzigsten auch dann zu entrichten, wenn der Erb—
stöllner die von dem Fundgrübner selbst getriebenen Orter und Strecken als Fortsetzung
des Stollns benutzt, ingleichen wenn der Fundgrübner sich des Stollns gar nicht be—
dienen will.
(2) Besitzen Fundgrübner eigene Stölln, so treten die Grundsätze der 88317 und 318 ein.
g 316.
Benutzt ein Fundgrübner einen Stolln, der ihm die gesetzliche Erb- oder Enterbungs—
teufe (88 312 und 317) nicht einbringt, so hat er dem Stöllner eine in Ermangelung frei—
williger Vereinigung vom Bergamt zu bestimmende Vergütung, die jedoch die Hälfte
des Zwanzigsten nicht übersteigen darf, zu entrichten.
83117.
Einem zum Genusse des Zwanzigsten berechtigten Stolln wird dieses Recht durch
einen tieferen Stolln entzogen (Enterbung), wenn dieser mit vierzig Meter größerer
Saigerteufe oder bei einer Gesamtlänge von zwei Kilometern von seinem Ansetzpunft
ab mit zwanzig Meter größerer Saigerteufe (Enterbungsteufe) unter der Sohle des
ersteren in den von diesem gelösten Kunstschacht oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, Hauptförderschacht (§ 312) einkommt.
318.
Wenn mehrere Stölln zu gleicher Zeit und in gleichen Teufen mit der Erb= oder Ent-
erbungsteufe in den Kunstschacht oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, Hauplförder-
schacht (8 312) einer Fund grube einkommen, so berechtigt das höhere Alter der Verleihung,
wenn sie aber zu gleicher Zeit und in verschiedenen Teufen einkommen, die größere Teufe
zum Genusse des Zwanzigsten.
§ 310.
Wenn mehrere Stölln mit der Erb= oder Enterbungsteufe in verschiedene Kunst-
schächte einer Fundgrube einkommen, so haben sie den von der Fundgrube zu leistenden
Zwanzigsten nach der Anzahl der von ihnen gelösten Kunstschächte unter sich zu teilen.
320.
Wenn ein zum Genusse des Zwanzigsten berechtigter Stolln einen fremden Stolln
zur Abführung der Wässer benutzt, so hat er diesem die Hälfte des Zwanzigsten abzugeben.
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