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8321.
(1) Die Vorschriften der 88 317 bis 320 gelten auch beim Zusammentreffen eines
Erbstollns mit einem Grubenstolln (8 293), jedoch nur in Bezug auf das Feld des Eigen—
tümers des letzteren (vergl. § 315).
(2) In dem im § 318 bezeichneten Falle ist das Recht der Grubenstölln statt nach dem
Alter der Verleihung nach dem Alter ihres Betriebs zu beurteilen.
Abteilung IV.
Erlöschen des Erbstollurechts.
322.
Dem Erbstöllner steht es zu jeder Zeit frei, das Eigentum an seinem Stolln oder an
einzelnen Teilen desselben oder nur das Recht zu dessen Weiterbetrieb aufzugeben.
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8 323.
Wenn der Erbstöllner die Vorschriften der 88 296 bis 300 nicht befolgt oder den auf—
gestellten Betriebsplänen entgegenhandelt, so tritt das in den 88 419, 411 und 94 vor—
geschriebene Verfahren und, wenn damit der Zweck nicht erreicht wird, der Verlust des
Erbstollns oder der Teile desselben sowie aller damit verbundenen Erbstollngerechtigkeiten
im Wege der Zwangsversteigerung ein; der Stöllner darf alsdann in den nächsten drei
Jahren mit der verlorenen Gerechtigkeit nicht wieder beliehen werden.
8 324.
Der Erbstöllner verliert das Recht zum Weiterbetriebe des Erbstollns, wenn er
ihn auf Aufforderung eines Fundgrübners, der dessen Einbringung verlangt, oder eines
Dritten, der den Stolln weiter treiben will und dies beim Bergamt erklärt hat, nicht
binnen einem Vierteljahre nach der Aufforderung in der im § 325 vorgeschriebenen Weise
belegt.
325.
(1) Der nach § 324 aufgeforderte Erbstöllner ist verbunden, den Stolln täglich
mit drei Mann, von denen jeder wenigstens eine achtstündige Schicht zu verfahren
hat, zu betreiben. «
(2) Auf Verlangen des Fundgrübners muß er den Stolln auch stärker belegen und
mit Gegenörtern betreiben (vergl. § 310).