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(2) Diese Kohlenanteile, bei deren Berechnung vom Gesamtausbringen stets zu-
vörderst ein Zehntel als Grundzehntes und vom Reste eintretendenfalls auch erst das
Stolln-Neuntel oder der Achtzehnte abzuziehen ist, werden dem Maschinenunternehmer
kostenfrei abgegeben.
5l 338.
Wenn ein Steinkohlenfeld auf mehreren Punkten zugleich durch verschiedene Gezeng-
strecken gelöst wird und hierbei mehrere Maschinenunternehmer beteiligt sind, so werden
die im § 337 unter b und c festgesetzten Gebühren nach Verhältnis der dadurch erschrotenen
und abfließenden Wässer und der Teufen unter sie geteilt.
g 339.
(1) Der Maschinenunternehmer muß für die ihm zukommenden Gebühren (88 337
und 338) nicht nur den Bau, sondern auch die Unterhaltung der Maschine nebst dem zu-
gehörigen Maschinenschacht und den Gezeugstrecken auf seine Kosten bewirken.
(2) Die Gebühren fallen weg, sobald die Maschine durch Zufall oder Vernachlässigung
aufhört, die Tiefbaue zu trocknen, oder diese durch einen eingebrachten Stolln getrocknet
werden.
9340.
Die Vorschriften der §§ 331 bis 339 gelten auch für Braunkohlen, wenn sie unterirdisch
abgebaut werden.
Abschnitt VIII.
Verhältnis der Bergbautreibenden zu den Grundeigentümern.
Kapitel I.
AUberlassung des zum Bergbau erforderlichen Grundeigentums.
8 341.
(1) Ist beim Betriebe des Bergbaues (vergl. §& 4) die Benutzung eines fremden Grund-
stücks zu Grubenbauen, Halden, Gebäuden, Maschinenanlagen, Wegen oder Schienen-
wegen, Arbeits= und Lagerungsplätzen, Aufbereitungsanstalten (§ 2), Teichen, Wehren
und Wasserläufen oder sonst notwendig, so ist der Eigentümer des Grundstücks, dasern nicht
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, verpflichtet, gegen voll-
ständige Entschädigung
1. sein Grundstück dem Bergwerksunternehmer eigentümlich abzutreten oder
2. ihm die zeitweilige Benutzung auf die Dauer des Bedarfs oder auf eine be-
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