Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(4) Diese Berechtigung steht dem Bergwerkseigentümer in dem Falle, daß von einem 
Gebäude oder einer Anlage mehrere Grundstücke betroffen werden, auch gegen die mehreren 
Grundeigentümer zu, dafern nicht einer oder mehrere von ihnen das Gebäude oder die 
Anlage ungeteilt in vorbezeichneter Weise erwerben wollen. 
(5) Wird die Uberlassung auf eine längere als die bestimmte Zeit oder zu einem andern 
als dem bestimmten Zwecke notwendig, so ist das Uberlassungsverfahren von neuem ein- 
zllleiten. 
345. 
Eine für den Bergbau zwangsweise bestellte Dienstbarkeit ist aufzuheben, sobald sie 
für den bestimmten Zweck nicht mehr notwendig ist. 
6 346. 
Ausnahmen von der im & 341 ausgesprochenen Pflicht zur Abtretung der für den 
Bergbau nötigen Grundstücke treten in den Fällen der §§ 347 bis 350 ein. 
8 347. 
Bei Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden tritt die im § 341 festgesetzte Verpflichtung 
nur dann ein, wenn 
a) die Uberlassung zur Fortsetzung eines bereits gangbaren Bergbaues gefordert wird und 
b) die bergmännischen Anlagen, für die sie gefordert wird, von der Art sind, daß sie 
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bergbauunternehmens nicht an einen 
andern Ort verlegt werden können. 
8 348. 
(1) Wird die Uberlassung von Grundstücken oder Gebäuden, die zu Fabriken oder 
anderen gewerblichen Unternehmen benutzt oder zur Errichtung von solchen in Anspruch 
genommen werden oder an deren sonstige Benutzung sich ein besonderes volkswirtschaft- 
liches Interesse knüpft, für Bergbauzwecke gefordert, so ist bei der nach § 353 erfolgenden 
Entscheidung über die Uberlassung selbst darauf Rücksicht zu nehmen: 
a) welches der Unternehmen den größeren volkswirtschaftlichen Vorteil für die größere 
Anzahl von Menschen oder auf einen längeren Zeitraum erwarten läßt oder sonst 
auf die Nahrungsverhältnisse der Gegend von größerem Einfluß ist; 
b) welche der Anlagen mit geringerem Nachteil für das Unternehmen an einen andern 
Ort verlegt werden kann. 
(2) Liegen in diesen Beziehungen die Verhältnisse gleich, so ist das bereits bestehende 
Unternehmen demjenigen vorzuziehen, welches erst errichtet werden soll. 
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