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(2) War die Oberflächenanlage eher als die Berechtigung zum Bergwerks-
betriebe vorhanden, so hat sich der Bergwerksunternehmer den nötigen Beschrän-
kungen ohne Anspruch auf Schadenersatz zu unterwerfen oder die Kosten zu tragen, die
für die sicherstellende Veränderung der Anlage aufzuwenden sind.
8 363.
Steht zu erwarten, daß ein erst einzuleitender Bergwerksbetrieb einer beabsichtigten
Oberflächenanlage der im § 361 bezeichneten Art unabwendbaren Schaden bringen wird,
so ist, wenn es sich um Erzbergbau handelt, sofort bei der Verleihung des Grubenfeldes
eine angemessene Beschränkung zu treffen, ohne daß deshalb dem zu Beleihenden ein
Vergütungsanspruch zusteht.
* 364.
Wird durch eine dem Betrieb eines Bergwerksunternehmens dienende ober= oder
unterirdische Anlage oder Veranstaltung auf einem Grundstück, gleichviel ob es dabei
selbst benutzt wird oder nicht, die fernere zweckmäßige Benutzung der Oberfläche bleibend
verhindert oder unverhältnismäßig erschwert, so steht dem Grundeigentümer das Recht
zll, die Enteignung der Grundstücksteile und der etwa unwirtschaftlich werdenden Spitzen
zui verlangen.
5 365.
Bergwerksanlagen, welche die Umgebung besonders belästigen, wie Aufbereitungs-
anstalten und dergleichen, unterliegen den Bestimmungen der §§ 16 bis 28 der Gewerbe-
ordnung für das Deutsche Reich.
8 366.
(1) Die Grundeigentümer haben den Bergbehörden und deren Abgeordneten sowie
den Bergwerksunternehmern und deren Beamten zu gestatten, ihre Grundstücke und die
dazu gehörigen unterirdischen Räume zu Erörterungen im Bergwerkzinteresse zu begehen.
(2) Der dadurch erwachsende Schaden muß ihnen vollständig vergütet werden; auch
ist ihnen die Begehung vorher anzuzeigen und von den Bergwerksunternehmern und
deren Beamten die von der Bergbehörde hierzu erhaltene Ermächtigung nachzuweisen.
8 367.
(1) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Vergütung von Bergschäden der im
l 355 bezeichneten Art, über die Notwendigkeit einer nach § 361 eintretenden Beschränkung
des Bergwerksbetriebs sowie über eine nach § 364 verlangte Enteignung eines be-
schädigten Grundstücks, ingleichen die Ausmittelung der Entschädigungen, die nach Inhalt