Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) War die Oberflächenanlage eher als die Berechtigung zum Bergwerks- 
betriebe vorhanden, so hat sich der Bergwerksunternehmer den nötigen Beschrän- 
kungen ohne Anspruch auf Schadenersatz zu unterwerfen oder die Kosten zu tragen, die 
für die sicherstellende Veränderung der Anlage aufzuwenden sind. 
8 363. 
Steht zu erwarten, daß ein erst einzuleitender Bergwerksbetrieb einer beabsichtigten 
Oberflächenanlage der im § 361 bezeichneten Art unabwendbaren Schaden bringen wird, 
so ist, wenn es sich um Erzbergbau handelt, sofort bei der Verleihung des Grubenfeldes 
eine angemessene Beschränkung zu treffen, ohne daß deshalb dem zu Beleihenden ein 
Vergütungsanspruch zusteht. 
* 364. 
Wird durch eine dem Betrieb eines Bergwerksunternehmens dienende ober= oder 
unterirdische Anlage oder Veranstaltung auf einem Grundstück, gleichviel ob es dabei 
selbst benutzt wird oder nicht, die fernere zweckmäßige Benutzung der Oberfläche bleibend 
verhindert oder unverhältnismäßig erschwert, so steht dem Grundeigentümer das Recht 
zll, die Enteignung der Grundstücksteile und der etwa unwirtschaftlich werdenden Spitzen 
zui verlangen. 
5 365. 
Bergwerksanlagen, welche die Umgebung besonders belästigen, wie Aufbereitungs- 
anstalten und dergleichen, unterliegen den Bestimmungen der §§ 16 bis 28 der Gewerbe- 
ordnung für das Deutsche Reich. 
8 366. 
(1) Die Grundeigentümer haben den Bergbehörden und deren Abgeordneten sowie 
den Bergwerksunternehmern und deren Beamten zu gestatten, ihre Grundstücke und die 
dazu gehörigen unterirdischen Räume zu Erörterungen im Bergwerkzinteresse zu begehen. 
(2) Der dadurch erwachsende Schaden muß ihnen vollständig vergütet werden; auch 
ist ihnen die Begehung vorher anzuzeigen und von den Bergwerksunternehmern und 
deren Beamten die von der Bergbehörde hierzu erhaltene Ermächtigung nachzuweisen. 
8 367. 
(1) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Vergütung von Bergschäden der im 
l 355 bezeichneten Art, über die Notwendigkeit einer nach § 361 eintretenden Beschränkung 
des Bergwerksbetriebs sowie über eine nach § 364 verlangte Enteignung eines be- 
schädigten Grundstücks, ingleichen die Ausmittelung der Entschädigungen, die nach Inhalt
	        
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