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8 404.
(1) Das Erlöschen eines Bergbaurechts wird auf dem für das Recht eröffneten
Grundbuchblatte, bei einem Kohlenbergbaurecht auch auf dem Grundbuchblatte des Ober—
flächengrundstücks von Amts wegen verlautbart.
(2) Vom Bergwerk dürfen unter oder über Tage liegende Vorrichtungen nur insoweit
weggenommen werden, als dadurch nicht nach dem Ermessen des Bergamts Brüche
oder sonstige Gefahren für die Oberfläche oder deren Bewohner oder für andere Berg-
werke entstehen können.
(s) Zuwiderhandlungen verpflichten zum Ersatze des dadurch verursachten Schadens
und zu den erforderlichen Wiederherstellungen.
(4) Alle sonstigen Zubehörungen bleiben, sofern nicht deren Versteigerung stattge-
funden hat, Eigentum des bisherigen Berechtigten, unbeschadet der daran bestehenden
Rechte Dritter.
8 405.
(1) Ist ein Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, dem Bergbaurecht auf dessen Grundbuchblatte zugeschrieben, so erhält
es im Falle des Erlöschens des Bergbaurechts ein neues Grundbuchblatt.
(2) Rechte, die am Bergbaurechte bestanden, werden, sofern sich nicht aus einer er-
folgten Zwangsversteigerung etwas anderes ergibt, von Amts wegen auf das neue Grund-
buchblatt übergetragen, jedoch mit Ausschluß der etwa ungetilgten Betriebsvorschüsse der
im §& 80 bezeichneten Art.
8 406.
Niemand darf ohne Genehmigung des Bergamts Veränderungen an den Bauen auf—
lässiger Bergwerke vornehmen oder Tage—-, Anzucht- oder Kellerwässer dahin ableiten.
8 407.
Ungangbare Halden dürfen nicht ohne Genehmigung des Bergamts eingeebnet werden.
Die Genehmigung darf nur aus polizeilichen Gründen oder wegen einer künftigen Wieder-
aufnahme des Bergbaues versagt werden.
Abschnitt XI.
Behörden.
§ 408.
(1) Die nach diesem Gesetze zu behandelnden behördlichen Geschäfte werden, so-
weit sie nicht danach den allgemeinen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zufallen,
1910. 52